Werkstatt muss auf anstehende Arbeiten hinweisen

Im Rahmen einer Inspektion gehört es zu den Pflichten einer Kfz-Werkstatt, den Kunden darauf hinzuweisen, wenn die Wartung oder der Austausch wichtiger Kfz-Teile laut Herstellervorschrift unmittelbar bevorsteht. Versäumt dies die Werkstatt, ist sie zum Ersatz eines daraus resultierenden Schadens verpflichtet.
Redaktion (allg.)

Dies gelte für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 km nach der Inspektion. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden (Az. 4 U 171/09).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte im vorliegenden Fall eine Frau die Werkstatt bei einem Tachostand von 58.393 Kilometern mit einer so genannten B-Inspektion beauftragt. Bei dem Pauschal-Angebot wurden Lampen, das Kältemittel, Scheibenwischer, Luft- und Ölfilter und die Reifen getauscht.

Nicht aber der Zahnriemen, der ein halbes Jahr später riss und einen kapitalen Motorschaden verursachte. Wobei der Hersteller eigentlich die Überprüfung nach 60.000 Kilometern vorgeschrieben hatte, also nur gut 1.600 Kilometer nach der Inspektion. Bei dieser hatten die Mechaniker jedoch beim Feld "Steuerriemenwechsel fällig" auf dem Inspektionsbogen ausdrücklich ein "Nein" angekreuzt. Deshalb verurteilte das Gericht die Werkstatt nun zum teuren Ersatz der Kosten für den Austauschmotor, von Riemen und Spanner.
 
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, 17.12.2010, Az.: 4 U 171/09

(sk)
Logobanner Liste (Views)