Beim Einfahren ist äußerste Vorsicht geboten
Wer aus einer Einfahrt auf eine Straße einbiegen möchte, muss äußerst vorsichtig vorgehen und darf den Straßenverkehr nicht gefährden. Diesen Grundsatz betonte das Amtsgericht Schwarzenbek in einer Entscheidung vom 13. Juni 2016, die das Aktenzeichen 2 C 741/18 trägt.
Wie die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein in ihrer Pressemitteilung vom 25 Oktober 2016 schreiben, ging es bei der Verhandlung um die Klage eines Autofahrers, der sich wegen einer von links aus einer Einfahrt kommenden Fahrerin zu einer Vollbremsung und einem Ausweichen auf den Bordstein gezwungen gesehen hatte. An seinem Fahrzeug wurden dabei die rechten Reifen und der vordere Stoßfänger beschädigt. Die Reparaturkosten wollte er ersetzt haben.
Die Autofahrerin hatte vor Gericht erklärt, sie habe mit ihren Rädern noch vor der Mittellinie der Straße angehalten. Deshalb hätte der Unfallgegner problemlos passieren können und hätte nicht ausweichen müssen.
Das Gericht schenkte dieser Behauptung auch aufgrund einer widersprüchlichen Zeugenaussage wenig Glauben und urteilte, die Autofahrerin habe den Beweis des ersten Anscheins nicht widerlegen können. Es spreche alles dafür, dass die Ausfahrende schuldig sei. Wer auf eine Straße einfahre, müsse sich grundsätzlich so verhalten, dass die anderen Verkehrsteilnehmer gefahrlos vorbeifahren könnten. Die einfahrende Autofahrerin musste daher den Schaden voll ersetzen und auch die Rechtsanwaltskosten des Klägers voll erstatten.
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