Schussverletzung kann als Arbeitsunfall gelten

Ein Taxifahrer, der im Einsatz eine Schussverletzung erleidet, darf auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung hoffen.

Auch wenn ein Taxifahrer eine Pistole irrtümlich für einen Elektroschocker hält und angeschossen wird, kann das als Arbeitsunfall gelten. (Foto: Stefan Schiegl/pixelio.de)
Auch wenn ein Taxifahrer eine Pistole irrtümlich für einen Elektroschocker hält und angeschossen wird, kann das als Arbeitsunfall gelten. (Foto: Stefan Schiegl/pixelio.de)
Dietmar Fund

Wenn ein Taxifahrer niedergeschossen wird, weil er sich dem Taxistand nähernde Personen zur Ruhe ermahnt hat, muss die gesetzliche Unfallversicherung dies als Arbeitsunfall anerkennen, sofern kein privates Überfallmotiv vorliegt. Das hat der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts am 21. Juli 2015 entschieden.

In dem verhandelten Fall hatte ein Taxifahrer 2009 zwei laut schreiende, ihm unbekannte Männer zur Ruhe ermahnt, als sie auf den Taxistand zukamen. Einer der Männer zog daraufhin eine Schusswaffe und bedrohte den Taxifahrer, ohne dass sich ein Schuss löste. Daraufhin wiederholte der Taxler seine Ermahnungen. Der Angreifer lud seine Pistole durch und verletzte den Fahrer mit einem Bauchschuss schwer. Er wurde damals wegen versuchten Mordes zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Berufsgenossenschaft argumentierte, ein solcher Unfall sei nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn der Streit mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhänge. Dem Fahrer sei es aber hier nur darum gegangen, eine Ruhestörung zu beseitigen. Außerdem habe er sich einer selbst geschaffenen Gefahr ausgesetzt, weil er den Streit nach der ersten Bedrohung nicht gleich beendet habe.

Das Landessozialgericht hingegen folgte der Argumentation des Taxifahrers, er habe die Personen als mögliche Kunden angesehen. Außerdem könnten lärmende Menschen andere Kunden am Taxistand abschrecken. Die Schusswaffe habe er im Übrigen zunächst für einen Elektroschocker gehalten. Das Gericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz, der Taxifahrer habe aus betriebsbezogenen Gründen gehandelt. Ein privates Überfallmotiv habe nicht vorgelegen.

Das Urteil trägt das Aktenzeichen L 9 U 41/13. Die Revision wurde nicht zugelassen.
 

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