Neue Rechnungsregeln ab sofort in Kraft

Am 1.7.04 endet die Übergangsfrist, während der eine Nicht-Umsetzung der neuen Anforderungen des Steueränderungsgesetzes 2003 von den Finanzämtern noch toleriert wurde. Aufgrund einiger Nachfragen in unserer Redaktion führen wir an dieser Stelle noch einmal die Beiträge auf, die wir in den letzten Monaten zu diesem Thema veröffentlicht haben und deren Inhalt immer noch den aktuellen Bestimmungen entspricht.
Redaktion (allg.)

Aus taxi heute, Ausgabe Mai 2004-06-30 Spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist am 1.7.04 müssen die neuen Anforderungen an die Rechnungsinhalte umgesetzt sein. Maßgabe ist hierbei das Steueränderungsgesetz 2003. Demnach müssen Ausgangsrechnungen nun zwingend die vom inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Zusätzliche Angaben wie beispielsweise Name oder Anschrift des Finanzamtes oder Länderschlüssel sind nicht notwendig. Im Fall einer Gutschrift ist die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers und nicht die des Gutschrift erteilenden Unternehmers anzugeben. Vor der Erstellung einer Gutschrift muss beim Empfänger also zuerst die Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgefragt werden. Als weitere Neuerung muss der Unternehmer jede Rechnung mit fortlaufenden Rechnungsnummern versehen. Damit soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer gestellte Rechnung einmalig ist. Bei der Erstellung der Rechnungsnummer ist es zulässig, eine oder mehrere Zahlen- bzw. Buchstabenreihen zu verwenden. Auch eine Kombination von Ziffern und Buchstaben ist möglich. Bei der Erstellung der Rechnungsnummern bleibt es dem Unternehmer überlassen, wie viele und welche separaten Nummernkreise geschaffen werden. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die jeweilige Rechnung leicht und eindeutig dem entsprechenden Nummernkreis zugeordnet werden kann und die Rechnungsnummer einmalig ist. Im Fall der Gutschrift ist die fortlaufende Nummer durch den Gutschriftsaussteller zu vergeben. Kleinbetragsrechnungen sind von diesen Regelungen befreit. Derzeit bemüht sich der Bundesverband deutscher Taxi- und Mietwagenunternehmer beim Bundesministerium der Finanzen um eine verbindliche Antwort auf die Frage, ob auch für Kleinbetragsrechnungen eine Kopie-Aufbewahrungspflicht gilt und ob bei Sammelrechnungen auch dann die Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden muss, wenn es sich bei dem Preis der Taxi-Einzelfahrt um einen Kleinbetrag handelt. Aus taxi heute-online vom 22.1.04: Kein Vorsteuerabzug bei unkorrekter Rechnungsstellung Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 sind zum 1. Januar 2004 auch Änderungen beim Umsatzsteuergesetzes (UStG) und bei der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UstDV) in Kraft getreten, die unmittelbare Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben. Neuerungen gibt es sowohl bei den "höheren" Rechnungen als auch bei den so genannten Kleinbetragsrechnungen (unter 100 Euro). Bei höheren Rechnungen müssen zukünftig die Steuer- bzw. Umsatzidenfikationsnummer des Rechnungsstellers auf der Rechnung angegeben werden. Außerdem muss jede Rechnung mit fortlaufender Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum, anzuwendenden Steuersatz und Aufschlüsselung nach Steuersätzen versehen sein. Kleinbetragsrechnungen müssen als Pflichtangabe auf alle Fälle das Ausstellungsdatum enthalten. Die ursprünglich vorgesehene Nennung der Steuer- bzw. Umsatzidenfikationsnummer wurde seitens der Bundesregierung nun doch NICHT in das UStG aufgenommen. Unter Kleinbetragsrechnungen fallen Beträge unter hundert Euro, also auch ein Gros der auszustellenden Taxiquittungen. Taxiunternehmer können damit entgegen erster anderslautender Meldungen weiterhin die bisherigen Quittungsvordrucke verwenden. Bitte überprüfen Sie bei Ihren Ausgangsrechnungen, ob die oben genannten Anforderungen alle erfüllt werden. Bei nur einer fehlenden Anforderung kann das Finanzamt den Vorsteueranspruch des Rechnungsempfängers verweigern. Prüfen Sie daher auch genau die an Sie gestellten Rechnungen und lassen Sie nötigenfalls unvollständig ausgestellte Rechnungen vom Rechnungssteller korrigieren. In einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wurden die Finanzämter angewiesen, bis 1.7.04 eine "Übergangstoleranz" beim Vorsteuerabzug gelten zu lassen, wenn auf den entsprechenden Rechnungen noch nicht alle neuen Anforderungen aufgeführt sind.

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