Nach Meinung des Landesverbandes Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) sollte Bereitschaftszeit nicht als Arbeitszeit im Sinne des Mindestlohngesetzes gelten und daher wie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geringer als Vollarbeitszeit vergütet werden dürfen, sprich: mit weniger als dem Mindestlohn. Martin Kammer, Hauptgeschäftsführer des LTV, geht allerdings davon aus, dass das Bundesarbeitsministerium diesen Punkt nicht selbst klären wird, sondern es höchstrichterlicher Rechtsprechung überlassen werde.
Der LTV fordert das Ministerium außerdem dazu auf, den für die Auftraggeberhaftung wichtigen Begriff des „Unternehmers“ nicht so einschränkend auszulegen, dass öffentlich-rechtliche Auftraggeber nicht unter die Auftraggeberhaftung im Sinne des Mindestlohngesetzes fallen. Derzeit seien beispielsweise Schulämter, Sozialämter, Arbeitsagenturen oder Krankenkassen von der Haftung ausgenommen und könnten Dumpingpreise diktieren. Es könne nicht der Sinn des Gesetzes sein, dass die öffentlich-rechtlichen Auftraggeber von der Haftung befreit würden, wo ein Unternehmen „mit einem nicht zu bewältigenden Arbeits- und Kontrollaufwand“ die Einhaltung des Mindestlohns kontrollieren müsse, weil es sonst haftbar gemacht werde.
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