Diese Bewertung gab in dieser Woche das Landgericht ab und stimmte damit dem Antrag eines betroffenen Taxiunternehmens auf einstweilige Verfügung zu. Dem Unternehmer war vor rund drei Wochen von der Taxigenossenschaft die Nutzung der Standplätze an den Bahnhöfen mit Taxis untersagt worden, sofern diese Werbung außerhalb der seitlichen Fahrzeugtüren, speziell Dachwerbung, betreiben würden.
Somit darf die beklagte Genossenschaft bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage keine Taxis mit Dachwerbung an den Bahnhöfen aussperren.
Landgericht München, 1.3.2011, Az.: 1 HK O 3883/11
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