Arbeitgeber haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen

Für Gegenstände ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis trägt der Arbeitsgeber keine Obhuts- und Verwahrungspflichten.

Wertsachen, wie teuren Schmuck oder Uhren, sollte man besser nicht am Arbeitsplatz liegen lassen. (Foto: Lupo / pixelio.de)
Wertsachen, wie teuren Schmuck oder Uhren, sollte man besser nicht am Arbeitsplatz liegen lassen. (Foto: Lupo / pixelio.de)
Redaktion (allg.)

Ein Arbeitgeber haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen des Arbeitnehmers, die dieser ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis mit in den Betrieb bringt, sagte das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil vom 21. Januar 2016 (18 Sa 1409/15). Ein Mitarbeiter eines Krankenhauses schloss in dem Fall Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro im Rollcontainer seines Büros ein.

Wegen hoher Arbeitsbelastung vergaß er die Wertsachen – wie er es geplant hatte – in seinem Bankschließfach zu deponieren. Einige Tage danach war die sonst verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Sachen entwendet. Der Generalschlüssel für die Bürotür war einer anderen Mitarbeiterin aus ihrer Kitteltasche, die sich in ihrem Spind befand, entwendet worden.

Der Arbeitnehmer forderte Schadensersatz von seiner Arbeitgeberin, weil diese den Diebstahl erst ermöglicht habe, indem sie nicht für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels gesorgt habe. Das Arbeitsgericht Herne wies die Klage ab. Im Berufungstermin nahm der Beschäftigte seine Klage zurück. Das Gericht hatte ausgeführt, dass Schutzpflichten des Arbeitgebers nur vorliegen, wenn der Arbeitnehmer die mitgebrachten Sachen zwingend mit sich führen muss oder für seine Arbeitsleistung benötigt.

Für andere Gegenstände ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitsgebers trägt dieser keine Obhuts- und Verwahrungspflichten, weil es ihn unerwarteten und unkalkulierbaren Haftungsrisiken aussetzen würde.

(aua)

Logobanner Liste (Views)