In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Streitfall hatte das Finanzamt bei einer Apotheke eine Lohnsteuerprüfung durchgeführt. Im Betriebsvermögen befanden sich sechs Autos, die den Angestellten für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen und für die keine Fahrtenbücher geführt wurden. Im Ergebnis der Prüfung ging das Finanzamt einfach davon aus, dass der Sohn des Inhabers das teuerste der sechs Firmenwagen, einen Audi A8, auch privat nutze, unterstellte einen geldwerten Vorteil und wollte dafür Lohnsteuer kassieren. Dagegen wehrte sich der Apotheker vor dem Finanzgericht und gab an, dass die Mitarbeiter und auch sein Sohn die betrieblichen Kraftfahrzeuge nicht privat, sondern nur betrieblich genutzt hätten. Eine Privatnutzung sei sogar im Arbeitsvertrag verboten. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass „aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins“ für eine auch private Nutzung des Dienstwagens spricht. Der BFH hat die Vorentscheidung nun aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung der BFH-Richter sind im Streitfall die Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung, nämlich dass der Arbeitgeber eines der für Betriebszwecke vorgehaltenen Fahrzeuge seinem Sohn zur privaten Nutzung überlassen hat, nicht festgestellt. Diese fehlende Feststellung könne nicht durch den Anscheinsbeweis ersetzt werden. Allein aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken könne nicht darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt wird. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. April 2010, Az.: VI R 46/08
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