20.05.2009
Redaktion (allg.)
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einer hochgradig schwerhörigen Klägerin die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unter Auflagen zugesprochen, weil sie mithilfe des ihr angepassten modernen volldigitalen Hörgeräts den hierfür bestehenden Anforderungen an die körperliche Eignung genüge.
Die Berliner Fahrerlaubnisbehörde hatte den Antrag auf Erteilung des P-Scheins abgelehnt, weil die einschlägigen Rechtsvorschriften die Eignung ausnahmslos ausschlössen, wenn der Hörverlust bei einer Messung ohne Hörhilfen 60 oder mehr Prozent betrage. Nach den bundesweit geltenden Begutachtungsleitlinien für die Kraftfahrereignung müsse der Hörverlust ohne Hörhilfen festgestellt werden, denn er könne durch Hörgeräte bislang nicht ausreichend zuverlässig kompensiert werden.
Das sah das Oberverwaltungsgericht nun anders und entschied, dass die Eignung im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, wenn es Anhaltspunkte für dessen Abweichung von der Regel gibt. Ein vom Gericht eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass die Hörgeräteakustik mit der Einführung volldigitaler Hörsysteme seit dem Jahre 2004 einen “Quantensprung” gemacht hat, der Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Hörhilfen nicht mehr zulässt.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2009, Az. 1 B 9/07