Kündigung wegen Schwarzfahrten rechtens

Das Arbeitsgericht Bonn bestätigte nun die Rechtmäßigkeit einer von einem Taxiunternehmer gegenüber seinem Fahrer ausgesprochenen Kündigung. Letzterer hatte Fahrgäste befördert, ohne den Taxameter einzuschalten.
Redaktion (allg.)
Der 55-jährige Taxler hatte eine Reisegruppe vom Siegburger Busbahnhof nach Wiehl gebracht. Dort angekommen, entschied sich ein Ehepaar, die Fahrt zu verlängern und wollte weiter nach Gummersbach gefahren werden. Gesagt, getan – allerdings, stellte der Taxifahrer aus Gefälligkeit den Taxameter nicht an. Nach der 12 Kilometer langen Fahrt zahlten die Fahrgäste statt des regulären Preises von 23 Euro ein „Trinkgeld“ von nur 15 Euro. Allerdings blieb diese Tour dem Chef des Fahrers aufgrund des GPS-Systems nicht verborgen: Er kündigte seinem Mitarbeiter fristlos. Dagegen klagte der 55-Jährige vor dem Arbeitsgericht Bonn und verlor. Es sah die Kündigung als gerechtfertigt und eine Abmahnung als entbehrlich an. Es half dem Taxifahrer nicht, dass er bereits 26 Jahre lang für die Firma hinterm Steuer saß, bei den Kollegen beliebt war und als äußerst korrekt galt. Das Gericht war der Meinung, dass sich der Arbeitgeber trotz dieser Umstände von seinen Angestellten weder betrügen noch bestehlen lassen muss. Allerdings muss der Taxiunternehmer die Schwarzfahrten für eine solche Kündigung belegen können. Das zeigt ein weiterer Fall, der ebenfalls vor dem Arbeitsgericht Bonn verhandelt wurde. Auch hierbei hatte sich das Gericht mit einem Taxifahrer zu befassen, der gegen die Kündigung seines Arbeitgebers klagte, der ihn wegen Schwarzfahrten entlassen hatte. Der Fahrer soll dabei in zwei Jahren ca. 20.000 Euro „verdient“ haben. Die Bonner Arbeitsrichter meinten jedoch, dass der Taxiunternehmer die Anschuldigung mit harten Fakten untermauern und beweisen muss, sonst bewege er sich auf “dünnem Eis.”
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