Im Taxi übergeben: Fahrer trifft Mitschuld

Erneut musste sich das Amtsgericht München mit einem ziemlich unappetitlichen Fall beschäftigen. Ein Fahrgast hatte sich nach einem Besuch des Oktoberfests im Taxi übergeben. Die Reinigungskosten muss er dennoch nicht alleine tragen.
Redaktion (allg.)

Bereits vor einigen Wochen hatte das Münchner Amtsgericht ein „Malheur“ in einem Taxi juristisch zu bewerten. Im damaligen Fall war einem Kind während der Taxifahrt schlecht geworden und es musste sich übergeben. Der Taxler blieb auf den Reinigungskosten sitzen. Eltern seien in solchen Fällen nur haftbar zu machen, wenn sie die Übelkeit ihres Kindes früh erkennen und trotzdem nichts unternehmen, urteilte das Gericht damals (Az.: 155 C 16937/09).

Diesmal ging es um einen Erwachsenen, der seine Übelkeit selbst herbeigeführt hatte. Trotzdem muss er nur zur Hälfte für die Reinigungskosten aufkommen.

Das war geschehen: Nach einem Besuch auf dem Oktoberfest 2009 stieg der Mann zusammen mit seiner Freundin in ein Taxi. Kurze Zeit später wurde dem Mann übel und er übergab sich. Der Taxifahrer verlangte nun für die Reinigung und seinen damit verbundenen Verdienstausfall 241 Euro. Schließlich sei der Fahrgast betrunken gewesen. Dieser jedoch gab an, er habe sich am Fahrtbeginn fit gefühlt. Er habe auch nur zwei Maß Bier in vier Stunden getrunken und sei keineswegs stark alkoholisiert gewesen. Außerdem habe er dem Fahrer sofort gesagt, dass ihm schlecht sei. Statt anzuhalten, habe dieser ihn jedoch nur beschimpft.

Das Urteil: Der Taxifahrer bekommt die Hälfte seines Schadens ersetzt. Da der Fahrgast zumindest angetrunken war, habe er auch mit der Übelkeit rechnen müssen. Allerdings hätten der Mann und seine Freundin den Fahrer erfolglos gebeten anzuhalten. Daher reduziere sich dessen Schadenersatzanspruch auf die Hälfte. Denn in diesem Fall sei nicht ganz zu klären gewesen, ob die Bitte zum Anhalten so dringlich vorgetragen wurde, wie sie wirklich war. Wäre sie unmissverständlich gewesen, hatte der Wiesn-Besucher überhaupt nichts bezahlen müssen.

Amtsgericht München, Urteil vom 2. September 2010, Az.: 271 C 11329/10

(sk)
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