Waschplatz-Besitzer muss nicht vor Glätte warnen
Es ist allgemein bekannt, dass es im Winter an einem SB-Waschplatz glatt werden kann. Daher müssen die Besitzer solcher Anlagen keine Warnschilder aufstellen, die vor Glätte warnen. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm in einem Fall mit dem Aktenzeichen 9 U 171/14, auf den die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein hinweisen.
In dem verhandelten Fall war eine Autofahrerin einen Meter entfernt von ihrem Fahrzeug gestürzt, weil das Waschwasser an einigen Stellen gefroren war. Die Dame verlangte nach einer Operation Schadensersatz und ein Schmerzensgeld und machte auch noch materielle Schäden geltend.
Das Gericht fand indes, dass der Anlagenbetreiber keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Er müsse im Winter nicht während oder nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen ergreifen, um Blitzeis zu verhindern. Die Verkehrsrechtsanwälte erwarten, dass der Bundesgerichtshof dieses Urteil bestätigt.
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