Drängeln ist auch im Stadtverkehr Nötigung

Nicht nur Autobahndrängler, sondern auch rüde Autofahrer innerhalb von Ortschaften müssen mit einer Strafe wegen Nötigung rechnen.
Redaktion (allg.)
Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss entschieden. Demnach kann dichtes Auffahren unter gleichzeitigem Einsatz von Hupe oder Lichthupe auch bei geringem Tempo als Gewalt eingestuft werden. Mit dem Beschluss wiesen die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde eines zu einer Geldstrafe verurteilten Autofahrers ab, der innerorts etwa 300 Meter weit bei 40 bis 50 Stundenkilometern dicht auf seinen Vordermann aufgefahren war und ihn penetrant mit Hupe und Lichthupe belästigt hatte. Drängeln auf innerörtlichen Straßen ist demnach in krassen Fällen nicht nur als Ordnungswidrigkeit, sondern als strafbare Nötigung einzustufen. (Az: 2 BvR 932/06 - Beschluss vom 29. März 2007)
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