Bunte Taxis: Ausschluss von der Funkvermittlung rechtswidrig

Zu diesem Urteil kamen die Richter des Landgerichts Saarbrücken. Damit erklärten sie die Entscheidung der Taxi Saarbrücken eG, die im September letzten Jahres zwei Unternehmer wegen der Farbe ihrer Taxis von der Funkvermittlung ausgeschlossen hatte, für rechtswidrig.
Redaktion (allg.)
Mehrere Taxiunternehmer in Saarbrücken hatten von der zuständigen Behörde Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz ihrer Taxis in einer anderen Farbe als Hellelfenbein erhalten. Daraufhin nahm die Taxi Saarbrücken eG einen Passus in ihre Betriebsordnung auf, wonach nur Taxis in der Einheitsfarbe Hellelfenbein an der Funkvermittlung teilnehmen dürften. Die Richter kamen zu dem Urteil, dass die Funkvermittlung nicht auf Taxis lediglich einer Farbe beschränkt werden darf. Der Beschluss der Taxi Saarbrücken eG zum Ausschluss andersfarbiger Taxis verstößt nach Ansicht der Richter als unzulässiger Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Einzelnen gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und ist deshalb nichtig. Nach diesem Paragraphen sind Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen verboten, die eine Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs bewirken.
Logobanner Liste (Views)