Autopreis muss Überführungskosten beinhalten

Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG handelt ein Autohändler wettbewerbswidrig, wenn er die Überführungskosten im Gesamtpreis für das Fahrzeug nicht angibt.
Redaktion (allg.)
Im Internet muss ein Autohändler deshalb in seiner Werbung für die Vermittlung von Neuwagen grundsätzlich einen Gesamtpreis inklusive Überführung nennen, sonst ist die Werbung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung wettbewerbswidrig. Der Zusatz “Preis zzgl. 495,00 Euro für ÜF/BereitSt” reiche nicht. Beim Vergleich im Internet werden die Fahrzeuge meist nach Preisklassen eingeteilt, die üblicherweise in Tausenderbeträgen ausgewiesen sind. Dieser Auflistung komme aus Sicht des Verbrauchers eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Der in den Endpreis einzubeziehende Mehrbetrag im verhandelten Fall von 495 Euro könne zu einem Rangunterschied von bis zu 30 Positionen in der Suchmaschine im Internet führen. Es handelt sich deshalb auch nicht um einen Bagatellverstoß, denn ein deutlich niedrigerer Gesamtpreis lasse ein Fahrzeug in der Erstauflistung in einer günstigeren Preisklasse erscheinen und führe zu einer deutlich früheren Wahrnehmung durch den Verbraucher und damit zu einer Irreführung. (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 6 U 65/06).
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