Teilschuld bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

Wer auf der Autobahn schneller als 130 km/h fährt, kann bei einem Unfall teilweise haftbar gemacht werden, auch wenn er selbst keinen Verkehrsverstoß begangen hat. Das hat das OLG Stuttgart entschieden.
Im verhandelten Fall war ein Pkw-Fahrer bei der Auffahrt auf die Autobahn sofort und ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten auf die linke Spur gezogen. Ein anderer Fahrer, der mit einer Geschwindigkeit von rund 170 km/h auf diesem ohne Tempolimit ausgeschilderten Streckenabschnitt auf der linken Spur fuhr, konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr auf ihn auf. Er verlangte, den kompletten Unfallschaden von dem rücksichtslosen Spurwechsler ersetzt zu bekommen. Das Landgericht Rottweil und nun auch das in der Berufungsverhandlung angerufene Oberlandesgericht Stuttgart entschieden jedoch anders: Zwar habe der Beklagte mit seinem Spurwechsel gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen, jedoch sei der Kläger zu 20 Prozent mitschuldig. Die Mitschuld ergebe sich aus der „allgemeinen Betriebsgefahr“, da die Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h vom Kläger überschritten worden sei. Dies habe den Unfall letztlich mit verursacht. Eine Mithaftung sei nur dann auszuschließen gewesen, wenn er hätte nachweisen können, dass der Zusammenstoß auch bei Einhalten der Richtgeschwindigkeit für ihn unabwendbar gewesen wäre. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.09, Az.: 3 U 122/09
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