Darauf hat das Oberlandesgericht Köln hingewiesen. Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hat der betroffene Autofahrer wegen "fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons bei der Fahrt" einen Betrag von 50 Euro zu berappen. Er war beobachtet worden, wie er sein Handy bediente.
Allerdings nur, um einen Anrufenden abzuweisen, behauptete der Mann. Er legte gegen das Bußgeld Rechtsbeschwerde ein und argumentierte, mit dem Wegdrücken habe er ja geradezu das Gegenteil einer Benutzung des Handys bezweckt.
Das sah das Gericht anders: Die manuelle Aktivierung einer Einrichtung des Geräts, mit der ein eingehender Anruf abgewiesen und die Funkverbindung zu einem anderen Teilnehmer abgebrochen werden kann, hat laut Kölner Richterspruch einen direkten Bezug zu den typischen Funktionen eines Mobiltelefons.
Eine Benutzung des Mobiltelefons liege auch vor, wenn der Betroffene das Gerät aufnimmt und es nach Ablesen der Telefonnummer des Anrufers ausschaltet.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 9.2.2012, Az. III-1 RBs 39/12
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