Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden. Zur Vorgeschichte: Die Genehmigungsbehörde hatte einem Taxiunternehmer die Verlängerung der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr versagt und dabei auf zahlreiche aktenkundige Beschwerden von Fahrgästen verwiesen, die der Unternehmer in seiner Funktion als Taxifahrer beschimpft und bedroht habe. Das Verwaltungsgerichtes Aachen hatte daraufhin in seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 (Az.: 2 K 1347/06) entschieden, dass „Umstände, die eine erhebliche und wiederholte mangelnde Selbstbeherrschung, Unbesonnenheit und Respekt sowie Rücksichtslosigkeit im Umgang mit Fahrgästen erkennen ließen“, auch die Zuverlässigkeit als Unternehmer ausschließen. Dagegen legte der Unternehmer vor dem Oberverwaltungsgericht Berufung ein – und bekam Recht. Das ihm vorgeworfene Fehlverhalten, aus dem die Behörde seine Unzuverlässigkeit als Unternehmer herleitete, habe sich ausschließlich im Tätigkeitsbereich als Fahrer abgespielt, während Verstöße gegen arbeits-, sozial- und/oder abgabenrechtliche Verpflichtungen als Unternehmer nicht in Frage standen. Das beanstandete Verhalten betreffe somit nur einen Teil des gesamten Pflichtenkreises eines Beförderungsunternehmers und müsse auch dementsprechend gewichtet werden. Anstelle der Versagung der Genehmigung für den Betrieb eines Taxis müsse geprüft werden, ob nicht vielmehr der Widerruf der (sachnäheren) Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Betracht komme. Das Urteil ist rechtskräftig. Eine ausführliche Besprechung können Sie in der September-Ausgabe der taxi heute nachlesen. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2008, Az.: 13 A 8/07
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