Durchwahlnummern bei Behörden sind kein Geheimnis

Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte am 10. Januar über die Frage zu entscheiden, ob eine Behörde die Durchwahlnummern der einzelnen Sachbearbeiter zugänglich machen muss.
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Noch ist das Urteil zwar nicht rechtskräftig, doch es dürfte jeden freuen, der schon einmal versucht hat, telefonische eine dringende Angelegenheit mit einer Behörde zu klären. Die sind oftmals sehr knauserig mit der Herausgabe der Durchwahlen ihrer Sachbearbeiter, stattdessen muss der Anrufer meist erst den Umweg über die Zentrale bzw. das angeschlossene Call-Center gehen.

Im Falle des Jobcenters Leipzig hat das Verwaltungsgericht diese Praxis nun für nicht rechtens erklärt. Das Jobcenter ist für Bürger telefonisch nur über eine zentrale Servicenummer erreichbar, die telefonische Durchwahl zum Sachbearbeiter ist „organisatorisch nicht vorgesehen“.  Den Antrag des Klägers, einer Anwaltskanzlei, auf Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der Mitarbeiter hatte das Jobcenter abgelehnt.

Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren hatte die Klage nun Erfolg. Laut Gericht sieht das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) einen umfassenden Informationsanspruch von Bürgern zu amtlichen Informationen vor, soweit dagegen keine Sicherheits- oder Datenschutzgründe sprechen.

Sicherheitsgründe lägen im konkreten Fall nicht vor. Die Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde unterlägen nach dem IFG auch nicht dem persönlichen Datenschutz des einzelnen Behördenmitarbeiters. Die innere Organisation des Jobcenters allein sei kein Kriterium, das dem Informationsanspruch des Bürgers entgegen gehalten werden kann.

Verwaltungsgericht Leipzig, 10.1.2013, Az.: 5 K 981/11 (nicht rechtkräftig, Berufung ist zugelassen).

(sk)
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