Nicht jeder Nachtzuschlag ist steuerfrei

Wieder einmal hat ein Gericht definiert, wann ein Zuschlag wirklich steuerfrei gewährt werden kann.
Redaktion (allg.)
Diesmal musste sich das Finanzgericht Berlin-Brandeburg (AZ 6251/06 B) mit dem Thema beschäftigen. Dabei stellten die Richter noch einmal klar, dass nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn bezahlt werden, steuerfrei sind. Wobei es sich dem Wortlaut der Vorschrift nach für die Steuerfreiheit um Beträge handeln muss, welche über den an sich geschuldeten Grundlohn hinaus wegen der Tätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten bezahlt werden. Deshalb werden im konkreten Fall einem Arzt die steuerfrei gewährten Zuschläge für seinen Nacht- und Wochenenddienst nicht anerkannt. Das Krankenhaus hätte keinen erhöhten Steuersatz für die Rufbereitschaftszeiten gezahlt, sondern lediglich einen Bruchteil des Grundlohns überwiesen.
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