Kfz-Haftpflicht darf auch gegen den Willen ihres Kunden regulieren

Auch so etwas gibt es: Selbst wenn Versicherte die Zahlung untersagen, darf eine Versicherung einen Schaden übernehmen.
Redaktion (allg.)
In einem Fall vor dem Landgericht Coburg hatte eine Frau ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung einen Schaden gemeldet. Sie war mit ihrem Wagen auf ein Taxi aufgefahren und hatte das der Versicherung mitgeteilt. Später allerdings ließ die Frau über einen Anwalt untersagen, dass die Versicherung dem Taxiunternehmen den Schaden zahlt - der Grund sei, dass sie an dem Unfall gar nicht schuld gewesen sei. Dennoch ersetzte das Unternehmen der Firma den Schaden und stufte die Frau in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse ein. Die Frau war damit nicht einverstanden und hatte geklagt. Das Gericht entschied nun, dass die Versicherung keinen Fehler gemacht hat. Sie habe bei der Schadensregulierung einen weiten Spielraum und dürfe den Schaden eines Dritten auch gegen den Willen des Versicherten begleichen. Die Voraussetzung für ein solches Handeln sei aber, dass die Regulierung des Schadens sachlich gerechtfertigt sei und nicht willkürlich erfolge. Der Versicherungsnehmer müsse dann hinnehmen, dass er in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse gestuft werde - also höhere Versicherungsbeiträge bezahlen muss. LG Coburg, Urteil vom 25. Mai 2009, Az: 32 S 15/09; rechtskräftig
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