11.08.2009
Redaktion (allg.)
Zur Begründung führte das Gericht aus, ein PC könne nur dann ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" sein, wenn er zur Wiedergabe von Rundfunksendungen geeignet ist. Hat ein Computer keine entsprechende Ausstattung, um Sprache, Musik und Geräusche überhaupt hörbar zu machen, so könne er Rundfunksendungen nicht wiedergeben und sei kein Rundfunkempfangsgerät. Es reiche nicht aus, dass ein PC durch Zukauf und Ein- oder Anbau weiterer Komponenten zum Empfang von Rundfunksendungen tauglich gemacht werden kann.
Aber auch internetfähige Computer seien nicht ohne weiteres als Rundfunkgeräte anzusehen. Es seien Multifunktionsgeräte, die nach dem Willen des Herstellers u.a. auch Rundfunkempfang ermöglichen können. Es könne bei gewerblich genutzten internetfähigen PCs nicht allein aus der Nutzungsmöglichkeit darauf geschlossen werden, dass sie zum Empfang bereitgehalten werden, da dies wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht typischerweise der Fall ist.
Quelle: Juris unter Berufung auf das Urteil des VG Schleswig-Holstein vom 2.7.2009, Az.: 14 A 243/08
Zum Hintergrund: Seit dem 1. Januar 2007 müssen Unternehmen für ihre internetfähigen Computer Hörfunkgebühren bei der GEZ bezahlen, sofern sie noch kein Rundfunkgerät besitzen: pro Betrieb 5,52 Euro im Monat. Seit Inkrafttreten der Gebühr auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte sind mittlerweile fünf Urteile von Verwaltungsgerichten ergangen, die den Klagen gegen die Neuregelung stattgegeben haben. Die Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichtes steht bislang noch aus.
Foto: Pixelio / Rolf-Thorp-Hansen