Keine Abmahnung bei fehlenden Angaben

Fehlende Pflichtangaben in der Geschäftspost stellen keinen abmahnfähigen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Redaktion (allg.)
Geschäftsbriefe sowie E-Mails, Faxe und Postkarten müssen bei Gewerbetreibenden seit Jahresbeginn bestimmte Pflichtangaben enthalten (wir berichteten). Zur Erinnerung: Geschäftliche E-Mails von Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen folgende Punkte enthalten: Rechtsform, Sitz des Unternehmens, Registergericht, Registernummer, Geschäftsführer. Für Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, gelten diese Vorschriften nicht. Sie müssen allerdings neben dem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen auch die vollständige Anschrift angeben. Sind diese Angaben unvollständig, drohten bisher Abmahnungen durch Konkurrenten. In seinem Urteil vom 10.07. hat das Oberlandesgericht Brandenburg dieser Abmahnpraxis nun einen Riegel vorgeschoben. Es stellt darin fest, dass unvollständige Pflichtangaben in Geschäftsbriefen und damit auch in E-Mails allein keinen abmahnfähigen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen. Vielmehr handele es sich hier um ein Bagatelldelikt, welches dem Unternehmer keinen Wettbewerbsvorteil verschaffe. OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2007 - Az.: 6 U 12/07
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