Karnevalsdienstag nicht arbeitsfrei

Harte Zeiten für Jecken: Hat ein Betrieb seine Mitarbeiter bisher immer am Karnevalsdienstag freigestellt, so wird es nicht als Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gewertet, wenn die Firmenleitung nunmehr von dieser jahrelangen Praxis Abstand nimmt.
Redaktion (allg.)
Das hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 1 ABR 31/03) entschieden. Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, haben die Bundesarbeitsrichter damit den Antrag des Betriebsrats einer Kölner Versicherungs-Niederlassung zurückgewiesen, mit dem der Unternehmensleitung untersagt werden sollte, den Karnevalsdienstag ohne Zustimmung der Belegschaftsvertreter als "regulären Arbeitstag" zu deklarieren. Die bundesrichterliche Begründung: Zwar hatten die Versicherungsmitarbeiter in der Zweigniederlassung seit Jahrzehnten am Karnevalsdienstag dienstfrei. Doch nach der geltenden Betriebsvereinbarung sind die Tage von Montag bis Freitag reguläre Arbeitstage, eine Ausnahme für den Karnevalsdienstag ist dort nicht vorgesehen. In diesem Sinne wünscht taxi heute allen, die trotzdem noch frei haben, einen amüsanten Faschingsausklang und allen Kolleginnen und Kollegen, die an diesem Tag arbeiten, einen guten Umsatz.
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