BGH lehnt Revision über Dachwerbeverbot endgültig ab

In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung unterlag nun ein Nürnberger Taxiunternehmen vor dem Bundesgerichtshof. Damit steht fest: Zentralen dürfen Unternehmer, die Dachwerbung auf ihren Taxis einsetzen, von der Vermittlung ausschließen. Auch möglichen Mehreinnahmen durch beleuchtete Dachwerbung wurde vor kurzem von der Justiz ein Riegel vorgeschoben.
Redaktion (allg.)

Zur Vorgeschichte der BGH-Entscheidung: Die Taxi Nürnberg eG hatte ein Unternehmen von der Vermittlung ausgeschlossen, weil auf einem seiner Taxis ein Werbedachträger angebracht war. Dies aber verbietet die Taxi Nürnberg eG in ihrer Satzung. Die Klage gegen diesen Ausschluss hatte in erster Instanz noch Erfolg: Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab dem klagenden Unternehmer im Dezember 2006 in allen Punkten Recht. Allerdings kassierte dieses Urteil im September 2007 das OLG München, an das sich die Nürnberger Zentrale als Berufungsinstanz gewandt hatte. Nach Ansicht der OLG-Richter kommt es nicht darauf an, ob dem Taxiunternehmen eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde zur Nutzung von Dachwerbeträgern erteilt worden ist, sondern darauf, dass die Zentrale das Verbot von Dachwerbeträgern mit dem Wortlaut des § 26 BOKraft (der Werbung nur auf den seitlichen Türen von Taxis zulässt) in ihrer Satzung verbietet. Gegen diese OLG-Entscheidung wollte das ausgeschlossene Unternehmen in Revision gehen. Der Bundesgerichtshof beschloss nun, dass dies nicht zulässig ist. Die Begründung der höchsten deutschen Instanz fällt dabei äußerst knapp aus: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision werde zurückgewiesen, „weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.“ Zentralen haben somit rechtliche Rückendeckung und dürfen in ihrer Satzung und Teilnehmerverträgen aufführen, dass Taxis mit Dachwerbung von der Funkvermittlung generell ausgeschlossen werden. Nach der BGH-Entscheidung kann damit gerechnet werden, dass sukzessive immer mehr gewerbepolitisch ähnlich geprägte Zentralen von diesem Recht Gebrauch machen und Unternehmer damit vor die Entscheidung stellen, zwischen den Vorteilen der Zentralenvermittlung und den Erlösen durch die Dachwerbung abzuwägen. Der Hoffnung, dass die Werbeerlöse durch Dachwerbung künftig deutlich ansteigen könnten, hat ein anderes Gericht einen Dämpfer verpasst. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg urteilte am 10. Juli (Az.: 3 Bf 195/07.Z), dass das Verbot von beleuchteten Dachwerbeträgern auf Taxis aus Gründen der Verkehrssicherheit rechtmäßig ist. Den Erkenntnissen einer Untersuchung der Uni Karlsruhe, wonach beleuchtete Dachwerbeträger nicht ablenken, komme „keine hinreichende allgemeine Aussagekraft“ zu. Diese beiden Urteile schränken die Möglichkeiten von Taxiunternehmern, die stetig steigenden Betriebs- und Lebenshaltungskosten durch zusätzliche Werbeinnahmen abzufedern, deutlich ein. Wie urteilen Sie? In unserer Frage des Monats möchten wir von Ihnen wissen: Sollte Ihre Zentrale künftig Dachwerbung verbieten oder sich lieber aus Ihren unternehmerischen Entscheidungen heraushalten? Die Abstimmung ist eröffnet – und natürlich sind wir auch sehr gespannt auf Ihre Kommentare!

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