BGH gibt der Genossenschaft Recht
Damit muss der Unternehmer nicht nur die Prozesskosten tragen, sondern bekommt auch die von ihm eingeklagten 2.000 Euro nicht zurück, die er beim damaligen Eintritt in die Genossenschaft zahlen musste. Anstelle einer Mitgliedschaft forderte der Taxiunternehmer damals einen Teilnahmevertrag, in dem lediglich Auftragsvermittlung über Funk und die Rufsäulen berechnet worden wären. Einen solchen Teilnahmevertrag verweigerte allerdings die Taxigenossenschaft. Dies sei ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Genossenschaft und daher nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wettbewerbswidrig, meinte der Taxiunternehmer. Der BGH sah dies allerdings anders. „Auch eine Genossenschaft, die Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB ist, ist grundsätzlich berechtigt, ihre Einrichtungen ausschließlich Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.“ Mit diesen Worten fasste das höchste deutsche Gericht seine Leitsatzentscheidung vom 8. Mai 2007 (AZ: KZR 9/06) zusammen. In seinen Ausführungen betonte man, dass weder eine unbillige Behinderung noch ein Verstoß gegen das Grundrecht der „negativen“ Vereinigungsfreiheit bestehe. Erstere sei nur dann anzunehmen, wenn die Mitgliedschaft an Bedingungen geknüpft wäre, deren Einhaltung dem Taxiunternehmer nicht zuzumuten gewesen wäre. Die „negative“ Vereinigungsfreiheit, also die grundgesetzliche Freiheit, sich einer Vereinigung NICHT anschließen zu müssen, sei mit der positiven Vereinigungsfreiheit der beklagten Genossenschaft abzuwägen und kartellrechtlich zu würdigen. Demnach überwiege das Interesse der Genossenschaft, sich ihre wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten zum Nutzen ihrer Mitglieder zu sichern gegenüber dem Einzelinteresse des Taxiunternehmers. Fazit: Genossenschaften in ganz Deutschland können aufatmen: Die Verknüpfung der Auftragsvermittlung mit einer Mitgliedschaft und einem damit verbundenen Eintrittsgeld hält auch dem § 20 des GWB stand. Allerdings betonten die Richter, dass diese Praxis dann zu hinterfragen sei, wenn man nicht nur wirtschaftlich zum Wohle der Unternehmen tätig sei, sondern auch gewerbepolitisch wirke. Das könnte durchaus den Interessen eines einzelnen Mitglieds entgegenlaufen, war aber im zu entscheidenden Fall nicht zu bewerten, da der klagende Taxiunternehmer dies nicht beanstandete.
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