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Kündigung per Einschreiben kann unwirksam sein

Bleibt ein Kündigungsschreiben auf dem Postamt liegen, kommt ihm keine rechtliche Bedeutung zu. Auch wenn die fristlose Entlassung als Einschreiben abgesandt wurde, reicht für deren Wirksamkeit der Einwurf eines Benachrichtigungszettels beim Adressaten nicht aus.

Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es um die Entlassung einer 40-jährigen Pflegerin. Ihre Arbeitgeberin hatte ihr fristlos gekündigt. Die Pflegerin aber hatte das Übergabe-Einschreiben trotz erfolgter Benachrichtigung nicht vom Postamt abgeholt. Daraufhin warf ihr die Arbeitgeberin im Gerichtssaal vor, den Zugang der Kündigung bewusst vereitelt zu haben.

Was die Mainzer Landesarbeitsrichter allerdings als unbeweisbare Unterstellung zurückwiesen. Die Frau habe zu der Zeit, als das Einschreiben auf der Post hinterlegt wurde, nicht mit einer Kündigung rechnen müssen. "Und vor allem unterrichtet ein Benachrichtigungszettel den Empfänger nur darüber, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt - er enthält keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefs und lässt den Adressaten im Ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline den Richterspruch.

Nach Ansicht des Gerichts ersetzt ein solcher Benachrichtigungszettel nicht den für eine rechtswirksame Kündigung erforderlichen Zugang des Schreibens. Die Kündigung werde erst mit der Aushändigung durch den Postboten oder mit der Übergabe des Schreibens an den Empfänger oder an einen durch ihn Bevollmächtigten auf dem Postamt wirksam.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.8.2011, Az. 10 Sa 156/11


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