Thema des Monats

Mietwagen kann man nicht einfach abschaffen, aber...

Thema des Monats Dezember 2010

Der Konkurrenzkampf zwischen Taxis und Mietwagen spitzt sich in Deutschland immer mehr zu. Doch um die Wettbewerbsverzerrung wieder ins Lot zu bringen, wären neben einer konsequenten Kontrolle bestehender Gesetze auch einige Änderungen im PBefG denkbar. Notfalls sogar eine Konzessionsfreigabe.

Bei einer Diskussionsveranstaltung forderte kürzlich ein Taxiunternehmer, Mietwagenkonzessionen komplett abzuschaffen und nur noch eine Verkehrsform der individuellen Personenbeförderung zuzulassen: das Taxi.

Nun, ganz so einfach ist es natürlich nicht. Der Blick in die Historie zeigt, dass der Mietwagen als klassische Form des unregelmäßigen Gelegenheitsverkehrs vom Gesetzgeber für nötig befunden wurde. Gerade in ländlichen Regionen reicht es, wenn der sporadische Bedarf nach Personenbeförderung durch Mietwagen abgedeckt wird, die keine Betriebspflicht haben und nicht an öffentlichen Plätzen bereit stehen müssen.

Eine weitere Säule des klassischen Mietwagenverkehrs bilden die Limousinendienste, bei denen Fahrgäste zu deutlich höheren Preisen, dafür aber auch in weitaus hochwertigeren Fahrzeugen und mit auffällig hohen Servicestandards gefahren werden. Auch Shuttle-Dienste benötigen eine Mietwagengenehmigung, ebenso wie Stretchlimousinenanbieter, Behindertenfahrdienste etc. All diese Formen des Mietwagenverkehrs haben ihre Daseinsberechtigung und sollten nicht zur Disposition stehen.

Anders verhält es sich mit Mietwagenbetrieben, die ausschließlich taxiähnlichen Gelegenheitsverkehr betreiben, indem sie an Bahnhöfen und vor Diskotheken Fahrgäste abgreifen, Krankenfahrten ersteigern etc. All das funktioniert nur, weil man den Konkurrenten Taxi preislich unterbietet, der Kunde aber auch mit der Taxiqualität nicht mehr zufrieden ist.

Betroffene Taxiunternehmer zweifeln die Existenzberechtigung solcher Mietwagenbetriebe an. Ähnlich wie bei Taxikonzessionen sollten auch Mietwagengenehmigungen nur erteilt werden, wenn der Verkehrsmarkt nicht gefährdet wird, fordern Taxiunternehmer.

Damit würde der Paragraph 13 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) auch auf Mietwagen angewendet werden. Das allerdings funktioniert nicht, denn anders als Taxis müssen Mietwagen keine politisch gewollte Mobilitäts-Grundversorgung gewährleisten, sondern agieren rein privatwirtschaftlich. Deshalb erhalten sie keinen ermäßigten Mehrwertsteuersatz und auch keine verkehrsrechtlichen Sondergenehmigungen wie beispielsweise die Benutzung von Busspuren.

Andererseits darf man Mietwagenbetrieben aus diesem Grund auch nicht die beantragte Konzession versagen, weil man damit gegen den Artikel 12 des Grundgesetzes verstoßen würde, dem Grundrecht auf freie Berufswahl. Hilfe von Genehmigungsbehörden ist unter Hinweis auf den Paragraph 13, Absatz 4 des PBefG also nicht zu erwarten.

Stattdessen wäre der richtige Ansatz im selben Paragraphen unter Absatz 2 zu finden. Dort nämlich ist geregelt, das Taxi- und Mietwagenunternehmer ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen müssen. Als unzuverlässig gilt dabei laut § 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr, wer wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt wurde oder wem schwere Verstöße gegen Rechtsbestimmungen zur Last gelegt werden.

Dazu zählen unter anderem:

- Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
- arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
- Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen solche des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung oder der Straßenverkehrszulassungsordnung,
- die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben
- § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung
- umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.

Genau deswegen haben Genehmigungs- und Kontrollbehörden die Pflicht, die Einhaltung BESTEHENDER Gesetze und Vorschriften zu überwachen. Jeder Bürger, auch ein Taxiunternehmer, hat das Recht, das gegenüber den Behörden einzufordern.

Nun muss nicht jeder Mietwagenunternehmer, der günstig fährt, als Betrüger abgekanzelt werden. Doch bei manchen Dumpingpreisen genügt eine kurze betriebswirtschaftliche Gegenrechnung, um Zweifel an der rechtmäßigen Betriebsführung aufkommen zu lassen. Häufige Verfehlungen treten beispielsweise durch Verstöße gegen die Rückkehr- und Aufzeichnungspflicht, gegen Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften sowie gegen BoKraft- und PBefG-Verordnungen auf.

Solche Verstöße ließen sich allerdings durch gewissenhafte und regelmäßige Überprüfungen schnell feststellen. Das wurde auf der oben angesprochenen Diskussionsveranstaltung mal wieder deutlich. Eine Polizeibehörde wäre zum Beispiel aufgefordert, straßenverkehrsrechtliche Verfehlungen zu ahnden. Wenn sich manche Fahrpreise nur dann rechnen, wenn die dafür nötige Strecke in Rekordzeit zurückgelegt wird, ist durch permanente Geschwindigkeitsübertretungen die Sicherheit des Fahrgastes gefährdet. Wenn sich der Unternehmer aufgrund der Dumpingpreise keine neuen Reifen mehr leisten kann, muss die Polizei das Fahrzeug wegen abgefahrener Reifen eben stilllegen – auch das dient der Sicherheit der Fahrgäste.

Zoll und Finanzamt wären ebenso wie die Prüfabteilung der Berufsgenossenschaft in der Pflicht, Schwarz- und Grauarbeit in Taxi- und Mietwagenbetrieben aufzudecken. Wenn Mietwagen Dumpingpreise nur dadurch aufrechterhalten können, weil der Lohn des Fahrers nicht wahrheitsgetreu angegeben wird und dadurch die Lohnnebenkosten niedrig gehalten werden, stellt das eine massive Wettbewerbsverzerrung gegenüber den ehrlich agierenden Konkurrenzunternehmen dar.

Hier beklagt das Taxigewerbe zu Recht, dass publikumswirksame und nicht gerade imagefördernde Straßenkontrollen immer nur bei Taxis durchgeführt würden. Zollbehörden rechtfertigen das damit, dass man Mietwagen rein äußerlich gar nicht von Privat-Pkw unterscheiden könnte. Hier sollte man ernsthaft darüber nachdenken, ob man nicht einfach eine spezielle Kennzeichnung bei den Kfz-Kennzeichen einführt. In Köln beispielsweise fahren alle Taxis mit K-TX …. Diese Buchstabenkombination darf nicht an Privatfahrzeuge vergeben werden. Was spricht dagegen, dass auch Mietwagen nach ihrem Stadt- bzw. Landkreisbuchstaben den Zusatz ´MW´ bekommen? Matthias Schmidt vom Bundesverband TVD appellierte in diesem Zusammenhang während der angesprochenen Diskussionsrunde, diese Regelung auf Kreisebene von ´unten nach oben´ durchzusetzen. ´Solange, bis der Verkehrsminister feststellen muss, dass sich eine Regelung bewährt hat und eine bundesweite Kennzeichnung zum Gesetz macht.´

Bis dahin wäre es für Kontrollbehörden immerhin ein erster Schritt, wenn sie sich an den Tatorten möglicher Verfehlungen platzieren würden. Wer nachts in zivil vor Diskotheken steht und fremde Personen mitnimmt, agiert höchstwahrscheinlich ebenso als Mietwagen wie derjenige, der vor Dialysestationen 3-4 Patienten aus- bzw. einsteigen lässt. Das wäre auch ohne äußere Kennzeichnung ersichtlich.

Zurück zur Forderung, nur mehr Taxis zuzulassen. Das würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass man sämtliche bestehenden Mietwagenkonzessionen in Taxikonzessionen umwandeln müsste. ´Das käme einer Konzessionsfreigabe gleich´, gibt Matthias Schmidt vom TVD zu bedenken.

Vielleicht ist dieser Gedanke aber gar nicht so abwegig. In vielen kleineren Städten gibt es deshalb so viele Mietwagen, weil den Unternehmen keine Taxikonzession genehmigt wurde. Die Beispiele in Kiel und Lübeck haben gezeigt, dass viele Mietwagen in Taxikonzessionen umgewandelt wurden, nachdem man deren Anzahl nicht mehr begrenzt hatte (siehe dazu auch unser Thema des Monats Juni 2010.

Allerdings sind in Regionen mit unlimitierten Taxikonzessionen die Behörden mehr denn je aufgefordert, in Zusammenarbeit mit Polizei und Zollbehörden die Betriebszahlen der Taxiunternehmen auf Plausibilität zu überprüfen. Denn nur, wenn alle nach gleichen Bestimmungen arbeiten, wird sich der Markt alleine regeln können.

Hinweis der Redaktion: Wie stehen Sie zum Appell des TVD-Vorstands, Taxis und Mietwagen durch eine feste und ausschließlich unserem Gewerbe vorbehaltene Buchstabenkombination (TX bzw. MW) im Kfz-Kennzeichen kenntlich zu machen? In unserer Frage des Monats Dezember können Sie hierüber abstimmen. Natürlich freuen wir uns auch über Ihre Kommentare.
 

(jh)
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