Thema des Monats

Gericht lehnt Kreditkartenzuschlag ab

Thema des Monats Dezember 2012

Ein brandaktueller Beschluss verbietet es Taxiunternehmern, Kreditkartenzuschläge auf eigene Faust zu erheben. Doch in der Begründung des Gerichts stecken nicht nur Widersprüche – es fehlt in erster Linie der juristische Wille, sich mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Taxibranche auseinanderzusetzen.

Vorab ein redaktioneller Hinweis: Abonnenten von „taxi heute“ können das Originalurteil per E-Mail anfordern: Eine E-Mail mit dem Betreff „VG Düsseldorf“ genügt: redaktion@taxi-heute.de.

 

Die Geschichte zu diesem Beschluss ist schnell erzählt. In Düsseldorf wurde zwar im Jahr 2011 eine Tariferhöhung beschlossen, die von der Taxizentrale „Rhein-Taxi“ geforderte Zusatzgebühr für die Kreditkartenzahlung blieb jedoch außen vor.

Trotzdem beschlossen die an Rhein-Taxi angeschlossenen Taxiunternehmer, ab Juli 2012 bei unbaren Zahlungsvorgängen eine Gebühr von 2 Euro zu erheben. Man war der Meinung, dass dies zum einen kalkulatorisch notwendig sei, weil die Mehrkosten durch die Akzeptanz einer Kreditkartenzahlung den Gewinn einer solchen Fahrt auffressen würden. Zum anderen war man der Ansicht, dass eine zusätzliche Kreditkartenakzeptanz eine Sonderleistung sei, die man losgelöst von der eigentlichen Tarifpflicht berechnen dürfe.

Die Stadt Düsseldorf hingegen als zuständige Genehmigungsbehörde sah darin einen Verstoß gegen die geltende Tarifordnung und forderte die Unternehmer auf, diesen Zuschlag nicht mehr einzuziehen. Andernfalls drohe ein Bußgeld von mindestens 500 Euro.

Dagegen klagten nun die betroffenen Unternehmen – und bekamen letzte Woche einen ersten Dämpfer: Das Düsseldorfer Veraltungsgericht bestätigte dieses Verbot im so genannten „Eilrechtsschutz“ vorläufig (Az.: 6 L 1873/12 u.a.).

Bei näherer Betrachtung der Beschlussbegründung fallen mehrere Dinge auf. Da werden beispielsweise die Argumente des Taxigewerbes kaum erörtert. Stattdessen versteift sich das Gericht auf die Anwendung einzelner Paragraphen des Personenbeförderungsgesetzes und kommt dabei zu Schlussfolgerungen, die von Branchenkennern nur schwer nachvollziehbar sind. Die betroffenen Taxiunternehmen der Düsseldorfer Rhein-Taxi-Zentrale haben nicht zuletzt deswegen bereits angekündigt, Beschwerde einzulegen. Die nächsthöhere Verhandlungsinstanz ist nun das Oberverwaltungsgericht Münster.

Die Richter dort werden ebenfalls das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), die BoKraft sowie die Düsseldorfer Taxitarifordnung (TTO) sehr genau studieren. Und sie werden, wie schon das Verwaltungsgericht, einen Weg finden müssen, wie der Interessenausgleich zwischen dem Gemeinwohl, also dem Kunden, und den wirtschaftlichen Interessen des Personenbeförderers, also dem Taxiunternehmer, hergestellt werden kann.

Denn dies sei, so die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, der eigentliche Zweck des § 39, Absatz 2 PBefG: Eine Genehmigungsbehörde muss die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Um sie nun also mit dem Gemeinwohl in Einklang zu bringen, oder- um es deutlicher auszusprechen - damit der Fahrpreis für den Kunden noch einigermaßen erschwinglich bleibt, müssen die Entgelte für den Taxiunternehmer mindestens kostendeckend sein und sollen insgesamt so festgesetzt werden, dass sie eine angemessene Gewinnspanne und Aufwendungen für notwendige technische Entwicklungen enthalten.

Nun zeigt aber gerade dieses Beispiel, dass dieser „Interessenausgleich“ längst zu einem schwer lösbaren Konflikt ausgeartet ist. Da gibt es auf der einen Seite die Vertreter des Taxigewerbes, deren Geschäftszweig Personenbeförderung mittlerweile so chronisch unterfinanziert ist, dass selbst die Zusatzkosten einer Kreditkartenakzeptanz den Gewinn vernichten. Was ja nichts anderes bedeutet als: Die Marge, so sie denn überhaupt noch existiert, ist so gering, dass sie keinerlei Spielraum mehr lässt, um selbstverständliche Serviceleistungen wie Kreditkartenakzeptanz anzubieten.

Also sieht sich die Branche gezwungen, solche Posten gesondert zu kassieren. Doch dazu benötigt man eine doppelte Zustimmung: Zunächst die vom Gewerbe und damit von all denen, die bei jeder Tariferhöhung die (bisher immer unbegründete) Angst haben, man könne dadurch Fahrgäste verlieren. Zum anderen durch die Genehmigungsbehörde. Berlin, Köln und andere Städte haben sich von der Notwendigkeit überzeugen lassen. Düsseldorf eben nicht, denn man zähle mit seinem Tarif sowieso schon zu den teuersten Taxistädten in Deutschland, so die Begründung für eine Absage, die damit hauptsächlich politisch motiviert ist. Welche Politiker legen schon Wert darauf, als Stadt mit dem teuersten Taxitarif wahrgenommen zu werden?

Doch berücksichtigt diese Argumentation tatsächlich den Zweck des Paragraphen 39 Absatz 2? Laut Verwaltungsgericht „obliegt es dem Verordnungsgeber, wie er die Einzelheiten der Regelung für Entgelte oder Beförderungsbedingungen festlegt und welche tatsächlichen Ermittlungen oder welche betriebswirtschaftlichen Überlegungen er anstellt.“ Allerdings scheint die Komplexität einer solchen Beurteilung für die urteilenden Richter doch eine Nummer zu groß zu sein, denn noch im gleichen Absatz kommt das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass „die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Taxitarife im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt möglich ist.“

Das also scheint der Grund zu sein, warum das Verwaltungsgericht die wirtschaftlichen Argumente des Taxigewerbes für die Einführung einer Kreditkartengebühr so wenig berücksichtigt. Musste es ja eigentlich auch nicht, denn die Entscheidung, eine Kreditkartengebühr nicht in den Düsseldorfer Taxitarif aufzunehmen, hatte ja bereits im Jahr 2011 der Düsseldorfer Stadtrat getroffen. Doch wenn die Einführung einer Kreditkartenakzeptanz für den Erhalt der gesetzlich in Paragraph 39 Absatz 2 definierten Gewinnspanne notwendig ist, diese jedoch nicht genehmigt wurde, liegt darin laut Argumentation der Rhein-Taxi-Unternehmer eine fehlerhafte Kalkulation der Stadt Düsseldorf, so dass auch die derzeit bestehende Taxitarifordnung als rechtswidrig und damit als nichtig anzusehen wäre.

Einer solchen Deutung widerspricht das Verwaltungsgericht allerdings. Zwar spreche manches dafür,  dass ein Kreditkartenzuschlag nach dem Vorbild anderer Städte und Kreise aufgenommen werden könne (so sieht es auch eine Mitteilung des Nordrhein-Westfälischen Verkehrsministeriums aus dem Jahr 2010). Trotzdem sei im Fehlen des Zuschlags keine „Fehlerhaftigkeit“ zu erkennen.

Nun wären alle Deutungsversuche und Beurteilungen in diesem Fall gar nicht nötig geworden, wenn die Stadt Düsseldorf den Rhein-Taxi-Unternehmern nicht die Einführung der Kreditkartengebühr „auf eigene Faust“ verboten hätte. Damit widersprach die Genehmigungsbehörde dem Ansatz aus dem Gewerbe, einen Kreditkartenzuschlag losgelöst von der Tarifpflicht einzufordern. Nach Ansicht von  Rhein-Taxi sehe die TTO für Düsseldorf einen Kreditkartenzuschlag weder vor noch schließe sie ihn aus. Der Fahrpreis sei im Taxigewerbe grundsätzlich in bar zu entrichten. Eine Verpflichtung des Taxiunternehmers, eine Fahrpreiszahlung auch unbar zu akzeptieren, sei dem PBefG nicht zu entnehmen. Deswegen stelle der Kreditkartenzuschlag lediglich eine Gebühr für eine abweichende Zahlungsweise durch den Kunden dar und weiche nicht  vom Taxitarif ab. Der Zuschlag werde daher auch erst bei der Abrechnung gesondert ausgewiesen.

All diese Argumente ließ das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss nicht gelten. Aufgrund der Paragraphen 51 und 39 PBefG ist jeder Taxiunternehmer an den Taxitarif gebunden, heißt es aus Düsseldorf. § 39 Absatz 3 regelt, dass die festgesetzten Beförderungsentgelte nicht über- oder unterschritten werden dürfen. Sie sind gleichmäßig anzuwenden. Darüber hinaus sehen die zuständigen Richter auch einen Verstoß gegen die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Obwohl § 28 Absatz 2 verlange, dass das Beförderungsentgelt vollständig angezeigt wird, weise der Rhein-Taxi-Unternehmer den Kreditkartenzuschlag nicht auf seinem Fahrpreisanzeiger auf. § 37 Absatz 1 der BOKraft regle außerdem, dass „ein anderes als auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigtes Beförderungsentgelt“ nicht gefordert werden darf.

Zu guter Letzt zitiert das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss auch noch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Der Beförderungsvertrag sei zivilrechtlich ein Werkvertrag nach § 631 BGB. Seine Hauptleistungspflichten bestünden in der Werkleistung der Beförderung und der anschließenden Bezahlung des Werklohns. Dazu gehörten als werkvertragliche Nebenabreden auch abweichende Vereinbarungen über die „Art der Befriedigung der Werklohnforderung“.

Das Gericht folgert aus all dem, dass die „Art und Weise der Begleichung des Fahrpreises zu den tarifgebunden Vertragsbestandteilen“ gehören muss. Wörtlich heißt es in der Begründung:  Der Unternehmer kann sich dieser Bindung nicht dadurch entledigen, dass er den einheitlichen Lebensvorgang und die werksvertragsrechtlichen untrennbaren Pflichten der Beförderung und deren Bezahlung atomisiert und (künstlich) in zwei Verträge aufspaltet, von denen nur der Erste der Tarifbindung unterliegen soll.“

Diese Interpretation dürfte allerdings nur schwer mit gängigen Praxismethoden ähnlicher Vorgänge in Einklang zu bringen sein. Wären beispielsweise Bearbeitungsgebühren auf Sammelrechnungen oder ein mit vielen Krankenkassen vereinbarter Aufschlag bei Beförderungen schwer behinderter Menschen dann auch eine unzulässige „Atomisierung“?

Speziell in diesen Punkten werden die Richter der nächsten Instanz intensiver und ganzheitlicher reflektieren müssen. Dazu müssen auch andere Feststellungen auf den Prüfstand, mit denen es sich das Düsseldorfer Verwaltungsgericht zu einfach macht. Zum Thema Akzeptanz der Kreditkarten trotz Unwirtschaftlichkeit etwa sagt der Beschluss: Wären die Kreditkartenkosten übermäßig drückend, wäre zu erwarten, dass die Taxiunternehmer in erheblichem Umfang von ihrer rechtlich gegebenen Möglichkeit Gebrauch machten, Kreditkartenzahlungen zu verweigern. Es läge im Verantwortungsbereich des Unternehmers, solche Touren entweder abzulehnen oder die Mehrkosten zur Steigerung bzw. zum Erhalt des Umsatzes hinzunehmen. Letztlich seien Kreditkartenzahlungskosten Gemeinkosten des Unternehmens, die etwa Buchhaltungskosten vergleichbar wären. „Er [der Taxiunternehmer] muss sie in seine allgemeine Kostenkalkulation einstellen und letztlich selbst tragen“, heißt es in der Beschlussbegründung.

Die Tatsache, dass in einem solchen Fall eine Umlage der Kosten nicht möglich ist, wird bei dieser Argumentation allerdings nicht berücksichtigt. Denn anders als das große Kaufhaus kann ein Taxiunternehmer die Kosten für bargeldlose Zahlungen nicht im Verkaufspreis widerspiegeln. Denn der Tarif, zu dem jeder Taxiunternehmer seine Dienstleistung verkauft, ist behördlich festgelegt.

Die Bestrebungen, eine Kreditkartengebühr nach dem Verursacherprinzip umzulegen, ist kein Auswuchs einer unersättlichen Profitgier, sondern der kleine und kreative Versuch, serviceorientierte Sonderleistungen weiterhin anbieten zu können. Der Ermessensspielraum, dies mit dem PBefG und anderen Vorschriften zu vereinen, wäre sicherlich vorhanden. Und die Akzeptanz beim Kunden übrigens auch. Die Einführung der besagten Kreditkartengebühr hat bei Rhein-Taxi laut eigener Aussage bisher weder zu Kundenverlusten geführt noch den prozentualen Anteil an bargeldloser Zahlungsvorgängen reduziert.

Hinweis der Redaktion: Abonnenten von „taxi heute“ können das Originalurteil per E-Mail anfordern: Eine E-Mail mit dem Betreff „VG Düsseldorf“ genügt: redaktion@taxi-heute.de.

Übrigens: Mit diesem Thema beschäftigt sich auch unsere Frage des Monats Dezember 2012: Wie lautet Ihre Meinung zu Kreditkartengebühren?

(jh)
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