Thema des Monats

Bis dass der Arzt uns scheidet

Thema des Monats Oktober 2013

Die Geisterfahrt eines 89-jährigen Taxlers in München vor wenigen Wochen hat Diskussionen angeheizt. Braucht es eine Altersbeschränkung für Taxifahrer? Reichen die bisherigen Verlängerungsuntersuchungen für über 60-Jährige? Und: Trauen sich Betriebsärzte tatsächlich, einen Schlussstrich zu ziehen?

 

Ein Vorfall, der sich Ende August in München ereignete, wirft Fragen auf. Ein 89-jähriger Taxifahrer war in einem Tunnel unterwegs und wollte sich zum Abbiegen auf der linken Fahrspur einordnen. Ungeklärt ist bislang, warum er dabei über die mittlerer Fahrbahnbegrenzung fuhr und in den Gegenverkehr geriet. Aufhorchen lässt aber Folgendes: Obwohl bei dem Manöver ein Reifen platzte und entgegenkommende Fahrer mit der Lichthupe auf sich aufmerksam machten, setzte der 89-Jährige seine Geisterfahrt fort. Nur mit sehr viel Glück kam es zu keinem folgenschweren Unfall.

Sicher, Taxifahrer in diesem Alter sind die absolute Ausnahme. Aber Vorfälle mit (etwas weniger) betagten Kollegen gab es auch in der Vergangenheit immer wieder – und nicht immer endeten sie so glimpflich. Zusätzliche Brisanz erhält das Thema durch unsere Recherchen. Demnach war der 89-Jährige Münchner bei seiner letzten Verlängerungsuntersuchung von einem Verkehrsmediziner für nicht mehr tauglich bewertet worden, ein Taxi zu führen. Vermutlich ging der Mann daraufhin zu einem anderen Betriebsarzt, der grünes Licht gegeben haben muss – schließlich verfügte der 89-Jährige über einen gültigen P-Schein.

Das muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass der betreffende Arzt fahrlässig gehandelt hat. Die Staatsanwaltschaft wird dem sicherlich nachgehen. Denkbar ist beispielsweise auch, dass ein Taxifahrer dem Arzt gegenüber falsche Angaben z.B. bezüglich eines erlittenen Herzinfarktes oder eingenommener Medikamente macht, um seinen P-Schein verlängert zu bekommen. Da hilft dann auch die verschärfte Untersuchungsprozedur für über 60-Jährige Personenbeförderer mit Überprüfung der Belastbarkeit, der Orientierungs- und Konzentrationsleistung und der Reaktionsfähigkeit nur wenig.

Ein Arzt kann sich bei seinen Untersuchungen noch so genau an die „Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung“ halten – wenn ihm wissentlich Vorerkrankungen verschwiegen werden, muss er zwangsläufig zu einer falschen Einschätzung der Fahrtüchtigkeit gelangen.
„Was glauben Sie, wie viele Epileptiker hinterm Taxi-Steuer sitzen?“, fragt ein Betriebsarzt, mit dem wir im Rahmen unserer Recherchen zu diesem Thema gesprochen haben, der aber namentlich nicht genannt werden möchte. Auch Diabetes-Erkrankungen können demnach leicht zur Gefahr im Straßenverkehr werden: Etwa bei Taxifahrern, deren Blutzuckerspiegel nicht richtig eingestellt. Viele seien auch nicht ausreichend informiert, wie sie sich zu verhalten haben, z.B. dass sie eine penible Dokumentation über ihre Blutzuckermessungen und Insulinspritzen führen müssen.

Es muss also immer auch an die Vernunft der Taxifahrer appelliert werden. So verständlich es ist, dass Kollegen ihren Beruf möglichst lange ausführen möchten; – schließlich steckt oft auch eine große finanzielle Not dahinter – wer wissentlich betrügt, um sein Ziel zu erreichen, handelt höchst fahrlässig und muss im Ernstfall mit gravierenden Konsequenzen rechnen, wenn das heraus kommt. Und das wird es nach einem Unfall in der Regel auch, denn Versicherungen prüfen bekanntlich sehr genau, bevor sie für einen Schaden aufkommen. Ganz zu schweigen davon, wenn es nicht bei Blechschaden bleibt - und im schlimmsten Fall sogar eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung droht.

Was denken Sie zu dem Thema? Reicht die bisherige Regelung einer verschärften Untersuchung für P-Schein-Verlängerungen über 60-Jähriger aus? Oder sollte der P-Schein generell ab einem gewissen Alter seine Gültigkeit verlieren – und falls ja ab welchem? Stimmen Sie darüber in unserer aktuellen Frage des Monats ab. Und natürlich freuen wir uns immer auch über einen begleitenden Kommentar zu Ihrer Meinung.
 

(sk)
Dieser Block ist defekt oder fehlt. Eventuell fehlt Inhalt oder das ursprüngliche Modul muss aktiviert werden.