Videogestützte Verkehrskontrollen sind oft rechtwidrig

Geschwindigkeitsmessungen per Video bedürfen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einer klaren gesetzlichen Grundlage. Eine Verwaltungsvorschrift reicht dazu nicht aus.
Redaktion (allg.)
Mit dieser Entscheidung hoben die Karlsruher Richter ein Urteil des Güstrower Amtsgerichts und einen Beschluss der Rostocker Oberlandesgerichts gegen einen Autofahrer auf, der bei Rostock mit Tempo 129 in einer 100-Zone geblitzt worden war. Beide Gerichte hatten die Videoaufzeichnung unter Verweis auf einen Erlass des Wirtschaftsministeriums als rechtmäßig eingestuft und den Einspruch des Mannes gegen den Bußgeldbescheid in Höhe von 50 Euro zurückgewiesen. Nach Ansicht der Verfassungsrichter aber ist die Rechtsauffassung der Gerichte unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Sie sei insofern willkürlich und verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) könne zwar im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung bedürfe aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspreche und verhältnismäßig sei. Der als Rechtsgrundlage herangezogene Erlass des Schweriner Wirtschaftsministeriums stelle keine solche Grundlage dar. Bei dem Erlass handele es sich um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Das Güstrower Amtsgericht muss nun neu über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheiden. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 11.8.2009 (AZ: 2 BvR 941/08)
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