Den Autoschlüssel einzuwerfen ist nicht unbedingt grob fahrlässig

Wer am Vorabend eines Werkstatt-Termins ein Taxi oder einen Mietwagen auf den Hof stellt und den Schlüssel in den Briefkasten wirft, darf im Falle eines Diebstahls auf den Versicherungsschutz vertrauen.

Wenn ein Werkstatt-Briefkasten stabil wirkt und den Eindruck vermittelt, dass man einen Schlüssel nicht mehr von außen aus ihm herausfischen kann, darf man seinen Autoschlüssel einwerfen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Wenn ein Werkstatt-Briefkasten stabil wirkt und den Eindruck vermittelt, dass man einen Schlüssel nicht mehr von außen aus ihm herausfischen kann, darf man seinen Autoschlüssel einwerfen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Am Montagmorgen ist in Taxi- und Mietwagenbetrieben in der Regel mächtig was los und häufig keine Zeit, um ein Fahrzeug zum vereinbarten Werkstatt-Termin zu bringen. Daher werden auch viele Taxis und Mietwagen am Vorabend auf dem Werkstatt-Hof abgestellt und ihr Schlüssel wird in den Briefkasten geworfen. Wenn das Fahrzeug dann gestohlen wird, könnte eine Versicherung den Schlüssel-Einwurf zwar als grob fahrlässig einstufen, aber dabei kommt es immer auf eine Einzelfall-Betrachtung an. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Oldenburg mit dem Aktenzeichen 13 O 688/20, auf das das Goslar-Institut der deutschen Versicherer hinweist.

Laut dem Urteil muss der Autobesitzer von seiner Kaskoversicherung ohne Einschränkung entschädigt werden, wenn er davon ausgehen konnte, dass der Briefkasten ausreichend gesichert ist. Das Gericht schreibt, dass es insbesondere darauf ankomme, ob man davon ausgehen könne, dass der Autoschlüssel nicht mehr herausgezogen werden kann. Wichtig sei auch, ob er so stabil wirke, als ob er nicht leicht aufgebrochen werden könnte.

In dem verhandelten Fall hatte ein Autobesitzer wie mit dem Autohaus verabredet seinen Wagen am Sonntagabend vor der Werkstatt abgestellt und den Fahrzeugschlüssel in den Briefkasten geworfen. Der Briefkasten war in diesem Fall direkt am Eingangsbereich des Autohauses angebracht und damit gut beleuchtet. Am nächsten Tag war sein Wagen verschwunden. Nach der Einschätzung des Landgerichts machte der Briefkasten den Eindruck, dass er so tief sei, dass man nach unten gefallene Gegenstände nicht mehr herausholen könne. Außerdem habe der Autobesitzer darauf geachtet, dass der Schlüssel nach unten gefallen sei.

Das Fazit des Gerichts: „Vor dem Hintergrund der Umstände in diesem Einzelfall und des Eindrucks von dem Briefkasten gelangt das Landgericht zu dem Schluss, dass das Einwerfen des Schlüssels in diesen Briefkasten nicht als grob fahrlässig anzusehen sei. Deswegen muss der Kaskoversicherer für den entstandenen Schaden aufkommen.“

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