Versicherung muss Nagetier-Schäden zahlen

Wenn Mäuse oder Marder hinter Verkleidungen Schäden anrichten, darf sich die Versicherung nicht darauf berufen, dass Schäden im Innenraum nicht versichert seien.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat ein Urteil im Sinne der Versicherten gefällt. (Foto: OLG Frankfurt am Main)
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat ein Urteil im Sinne der Versicherten gefällt. (Foto: OLG Frankfurt am Main)
Dietmar Fund

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht unter dem Begriff „Fahrzeuginnenraum“ die Fahrgastzelle und den Kofferraum. Er zählt dazu nicht den Zwischenraum hinter der Verkleidung mit Lüftungselementen, Klimaanlage, Sicherheitseinrichtungen, der Bordelektronik und entsprechenden Verkabelungen. Daher muss eine Versicherung auch Schäden durch Tierbisse in diesem Bereich übernehmen. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 5. September 2018 in einem Fall mit dem Aktenzeichen 7 U 25/16 geurteilt, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) am 15. Februar 2019 hingewiesen hat.

In dem verhandelten Fall hatte ein Autobesitzer im Rahmen seiner Teilkaskoversicherung Bissschäden an den Wasserabläufen des Panoramadachs, am Kopfairbag auf der Beifahrerseite, in der Dämmung am Armaturenbrett und an der Isolierung der Verkabelung geltend machen wollen. Dagegen sperrte sich die Versicherung mit dem Hinweis, dass Schäden im Fahrzeuginnenraum vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.

Das Gericht hingegen fand, die Schäden seien „am Fahrzeug“ entstanden. Damit sei nicht nur die „Außenhülle“ gemeint, sondern das Fahrzeug als Ganzes. Davon sei nur der Fahrzeuginnenraum ausgenommen, in dem die Schäden in diesem Fall aber nicht aufgetreten seien.

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