Ohne Fremdschaden muss man nicht auf die Polizei warten

Laut dem Oberlandesgericht Ravensburg hat ein Autofahrer, der eine Leitplanke anfährt, ohne sie zu beschädigen, auch ohne eine Unfallaufnahme durch die Polizei Anspruch auf Erstattung seines Schadens durch die Vollkaskoversicherung.

Das Landgericht Ravensburg hat ein interessantes Urteil über das Entfernen vom Unfallort gefällt. (Foto: Landgericht Ravensburg)
Das Landgericht Ravensburg hat ein interessantes Urteil über das Entfernen vom Unfallort gefällt. (Foto: Landgericht Ravensburg)
Dietmar Fund

Ein Autofahrer muss nur dann die Polizei zur Unfallaufnahme rufen, wenn ein Unfall oder ein Fremdschaden vorliegt. Nur dann greift die Warteobliegenheit in den Versicherungsbedingungen. So urteilte das Landgericht Ravensburg in einem Fall, der das Aktenzeichen 1 S 15/18 trägt.

In dem verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin eine Leitplanke touchiert und an ihr keinen Schaden festgestellt. Den Schaden an ihrem Fahrzeug meldete sie erst einen Tag später. Sie wollte ihren Totalschaden über die Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen. Der Versicherer aber stellte sich auf den Standpunkt, die Dame habe gegen die vertraglichen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen. Sie habe den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Schließlich hätte die Polizei ja feststellen können, ob die Autofahrerin alkoholisiert oder ihre Fahrtauglichkeit anderweitig eingeschränkt gewesen wäre.

Das Landgericht Ravensburg indes bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Es wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass in der Rechtsprechung umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt sei, ob die Warteobliegenheit einen Fremdschaden voraussetzt und damit an die Voraussetzungen für die Ahnung eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort anknüpfe oder unabhängig davon bei jedem Unfall greife. Nach Auffassung des Landgerichts Ravensburg greift die Warteobliegenheit nur, wenn entweder ein Unfall oder ein Fremdschaden vorliege.

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