An Schulen muss man auch an Feiertagen schleichen

Ein für die Wochentage geltendes Tempolimit gilt vor Schulen auch an Feiertagen, hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

Wenn an einer Schule für die Wochentage und zeitlich begrenzt Tempo 30 ausgeschildert ist, gilt das auch an Feiertagen. (Foto: Dietmar Fund)
Wenn an einer Schule für die Wochentage und zeitlich begrenzt Tempo 30 ausgeschildert ist, gilt das auch an Feiertagen. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Wenn an einer Schule Tempo 30 von Montag bis Freitag zwischen 7 bis 17 Uhr angeordnet ist, muss man dieses Limit auch an einem Feiertag beachten, selbst wenn dort noch das Zeichen „Kinder“ angebracht ist. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Fall mit dem Aktenzeichen Ss Rs 13/2018 entschieden, auf den die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein hinweisen.

In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer an einem Ostermontag mit 46 km/h statt der erlaubten 30 km/h unterwegs gewesen und solle deshalb ein Bußgeld von 35 Euro bezahlen. Dagegen legte er Widerspruch ein. Er machte geltend, das Tempolimit habe am Ostermontag wegen des fehlenden Schulunterrichts nicht gegolten.

Seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts verwarf das Oberlandesgericht Saarbrücken als unbegründet. Seine Begründung: Es liege nicht im Interesse der Verkehrssicherheit, es nicht jedem Verkehrsteilnehmer zu überlassen, selbst zu entscheiden, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung auch an gesetzlichen Feiertagen gelte oder nicht. Der Straßenverkehr erfordere einfache und klare Regeln. Im Interesse der Verkehrssicherheit müssten Unbequemlichkeiten, die sich daraus ergeben könnten, in Kauf genommen werden.

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