Taxi-Schutzscheiben sind nicht ganz ohne

Laut TÜV Nord und Dekra sollte auf jeden Fall die Splittersicherheit gewährleistet werden.

Aufwändiger mit dem Fahrzeug verbundene und vom einem Sachverständigen begutachtete Trennwände werden bei der nächsten Hauptuntersuchung sicher besser ankommen als schnell auf den Markt gebrachte Einfach-Lösungen. (Foto: MobiTEC)
Aufwändiger mit dem Fahrzeug verbundene und vom einem Sachverständigen begutachtete Trennwände werden bei der nächsten Hauptuntersuchung sicher besser ankommen als schnell auf den Markt gebrachte Einfach-Lösungen. (Foto: MobiTEC)
Dietmar Fund

Der selbstfahrende Einzelunternehmer Thomas Lux aus Roetgen in der Eifel schrieb nach den ersten Nachrichten über Taxi-Trennscheiben und Trennwände, manche der vorgestellten Lösungen würden seines Erachtens bei einem Unfall mit Personenschaden versicherungs- und haftungsrechtliche Probleme aufwerfen. Weil auch die Hersteller MobiTEC und MobilTec darauf hinweisen, dass sie ihre Lösungen mit dem TÜV abgestimmt haben, hat taxi heute beim TÜV SÜD und beim Dekra nachgefragt, welche Voraussetzungen an solche Einrichtungen gestellt werden müssen.

Martin Kläne-Menke, Fachreferent amtliche Fahrzeugprüfung beim TÜV Nord, hält als kurzfristige Lösungen für Taxis und Mietwagen Schutzeinrichtungen hinter den Vordersitzen für geeignet. An ihre Lichtdurchlässigkeit würden keine Anforderungen gestellt. Sofern keine Planenstoffe oder Weich-PC verwendet würden, sei aber ein Nachweis der Splittersicherheit erforderlich. Material mit diesem Nachweis sei in der Regel am Markt nicht verfügbar. Daher empfehle er eine Begutachtung an einer TÜV-Station.

Kläne-Menke nennt insgesamt sieben Kriterien für die Einschätzung solcher von Taxi-Trennscheiben. Die wichtigsten sind neben der Splittersicherheit abgerundete Kanten, eine Befestigung, die sich in Kurven und bei einer Vollbremsung nicht löst, und eine Anbringung, die den Entfaltungsraum von Front- und Seitenairbags nicht beeinträchtigt.

Wolfgang Sigloch, Pressesprecher Automobil des Dekra, erklärt dazu, Taxiunternehmer sollten darauf achten, dass die verbauten Teile über die entsprechenden Bauartgenehmigungen verfügen. In eine Trennwand integrierte Verglasungen oder glasähnliche Kunststoffe bräuchten entweder eine Genehmigung nach der UNECE-Regelung 43 oder eine nationale Bauartgenehmigung gemäß Paragraf 22 a der Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung. Für die nationale Zulassung müssten Sicherheitsglas oder ähnliche Werkstoffe nach den technischen Anforderungen der Prüfprozedur TA 29 geprüft werden.

Möglicherweise werden sich die vielen Anbieter einfacherer Lösungen, die gar nicht aus dem Bereich der Fahrzeugausrüster stammen, über solche Themen wenig Gedanken gemacht haben.

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