Immer mehr Städte und Kommunen geben sich einen fahrradfreundlichen Anstrich, ohne Radwege zu bauen. Vielmehr markieren Sie Randstreifen der Fahrbahn als so genannten Radfahr- oder Schutzstreifen. Um zu klären, ob Autofahrer die aufgepinselten Markierungen einfach überfahren dürfen, wenn gerade kein Radler vor ihnen unterwegs ist, hat die Unfallforschung der Versicherer (UDV) ein Forschungsprojekt zur Sicherheit und Nutzbarkeit markierter Radverkehrsführungen durchgeführt. Es ergab, dass Radfahrer oftmals mit viel zu geringem Abstand überholt werden.
Außerdem erstellte der Verkehrsjurist Dr. jur Dieter Müller ein Rechtsgutachten. Er kommt zu dem Schluss, dass Autofahrer beim Überholen von Radfahrern grundsätzlich einen seitlichen Abstand von 1,50 Metern einzuhalten hätten. Könne der nicht eingehalten werden, müssten sie solange hinter dem Radler herfahren, bis genügend Platz ist. Das gelte unabhängig von der Art der angeordneten Radverkehrsführung. Ob der Radler auf der Fahrbahn, auf einem entlang der Straße laufenden Radweg oder auf einem Schutzstreifen unterwegs ist, sei unerheblich.
Müller unterscheidet Radfahrstreifen, die mit einer durchgehenden Linie von der Fahrbahn abgegrenzt sind, von Schutzstreifen entlang der Fahrbahn. Auf den Radfahrstreifen dürften Autofahrer grundsätzlich nicht fahren, es sei denn, sie möchten dahinterliegende Parkplätze ansteuern. Die Nutzung von Schutzstreifen hingegen ist bei Bedarf erlaubt, solange man keinen Radler gefährdet.
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