Ein ausparkender Fahrer darf sich auch in Einbahnstraßen nicht darauf verlassen, dass kein Fußgänger und kein anderes Fahrzeug aus der dort nicht zulässigen Fahrtrichtung kommt. Vielmehr muss er sich in beide Fahrtrichtungen absichern. So urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall mit dem Aktenzeichen 4 U 11/18, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein hinweist.
In dem verhandelten Fall wollte ein Autofahrer auf einem Autobahnparkplatz rückwärts ausparken. Dabei kollidierte er mit einem Transporter der Straßenbaubehörde, das die Fahrgasse entgegen der Richtung der Einbahnstraße befuhr. Nach Aussage eines hinzugezogenen Sachverständigen war das Fahrzeug der Behörde ordnungsgemäß mit weiß-roten Warneinrichtungen gekennzeichnet und extrem langsam gefahren.
Daraufhin hatte der Beschwerdeführer seine Berufung zurückgenommen.
Taxi-Fahrzeuge (Pkw) , Taxi-Newsletter, Taxameter, Taxi-Fahrer , BZP – Deutscher Taxi- und Mietwagenverband , Straßenverkehrsordnung (StVO) , Krankenbeförderung , Weiterbildung , Taxi-Konzessionen , Verkehrspolitik , Mietwagenbranche , Taxi-Apps , Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) , Taxizentralen , Personal, Gehälter, Arbeitsschutz , Wirtschaftsnachrichten , Werbung , Taxi-Folierung , Taxi-Umrüster , Straßenverkehr , Elektromobilität, Taxifuhrpark und -flottenmanagement , Taxi-Versicherungen , Hybrid, Diesel, Erdgas , Taxi-Magazin