Beim Ausparken muss man in beide Richtungen schauen

Auch in Einbahnstraßen muss ein ausparkender Fahrer damit rechnen, dass ein Fußgänger oder ein anderes Fahrzeug aus der Gegenrichtung kommt.

Der Blick in beide Richtungen ist schon deshalb wichtig, weil in vielen Einbahnstraßen Radfahrer in der Gegenrichtung fahren dürfen. (Foto: Gabi Schönemann/pixelio.de)
Der Blick in beide Richtungen ist schon deshalb wichtig, weil in vielen Einbahnstraßen Radfahrer in der Gegenrichtung fahren dürfen. (Foto: Gabi Schönemann/pixelio.de)
Dietmar Fund

Ein ausparkender Fahrer darf sich auch in Einbahnstraßen nicht darauf verlassen, dass kein Fußgänger und kein anderes Fahrzeug aus der dort nicht zulässigen Fahrtrichtung kommt. Vielmehr muss er sich in beide Fahrtrichtungen absichern. So urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall mit dem Aktenzeichen 4 U 11/18, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein hinweist.

In dem verhandelten Fall wollte ein Autofahrer auf einem Autobahnparkplatz rückwärts ausparken. Dabei kollidierte er mit einem Transporter der Straßenbaubehörde, das die Fahrgasse entgegen der Richtung der Einbahnstraße befuhr. Nach Aussage eines hinzugezogenen Sachverständigen war das Fahrzeug der Behörde ordnungsgemäß mit weiß-roten Warneinrichtungen gekennzeichnet und extrem langsam gefahren.

Daraufhin hatte der Beschwerdeführer seine Berufung zurückgenommen.

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