Wartepflicht nach einem Unfall gilt auch auf der Autobahn

Wer an einer Leitplanke entlangschrammt und nicht bei der nächsten Möglichkeit zum Anhalten die Polizei und die Versicherung informiert, riskiert seinen Kaskoschutz.

Wer auf der Autobahn die Leitplanke beschädigt, muss sobald als möglich anhalten und die Polizei sowie seine Versicherung informieren. (Foto: Dietmar Fund)
Wer auf der Autobahn die Leitplanke beschädigt, muss sobald als möglich anhalten und die Polizei sowie seine Versicherung informieren. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Wenn man nach einem Unfall nicht anhält, um die Polizei und die Versicherung zu informieren, verletzt man seine Wartepflicht und riskiert damit den Schutz der Kaskoversicherung. Dies gilt auch, wenn man auf der Autobahn eine Leitplanke beschädigt. Darauf hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz mit einem Beschluss vom 11. Dezember 2020 hingewiesen, der das Aktenzeichen 12 U 235/20 trägt. Das Gericht hat ihn am 30. März 2021 veröffentlicht.

In der Berufungsverhandlung ging es um einen Autofahrer, der auf der Autobahn ohne Fremdeinwirkung mit der Leitplanke kollidiert war und den Schaden auf dem nächsten Rastplatz angeschaut hatte. Danach war er weitergefahren, ohne die Polizei oder seine Versicherung über den Alleinunfall zu informieren. Die Schadenanzeige machte er erst vier Tage später. Daraufhin wollte die Vollkaskoversicherung den Schaden in Höhe von 22.217 Euro nicht übernehmen, wogegen der Autofahrer klagte. Er machte geltend, er habe auf einem vielbefahrenen Autobahnabschnitt, auf dem Tempo 100 zulässig sei, nicht einfach anhalten können.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Vorinstanz, weil der Fahrer Unfallflucht begangen und damit die Wartepflicht verletzt habe. Er hätte an der Unfallstelle warten müssen. Dass er nicht auf dem Standstreifen angehalten habe, sei unerheblich. Er hätte aber an der nächsten regulären Anhaltemöglichkeit, dem Rastplatz, die Polizei und die Versicherung informieren müssen. Durch seine Pflichtverletzung habe der Kläger seiner Kaskoversicherung wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall erschwert. Daher dürfe die Versicherung die Schadensregulierung ablehnen.

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