Taxler-freundliches Urteil über Taxi-Unfallersatz

Das Landgericht Lübeck hat einem selbst fahrenden Taxiunternehmer nach einem unverschuldeten Unfall zugesprochen, wegen einer lang dauernden Ersatzteillieferung mehrere Wochen lang ein Ersatztaxi anzumieten.

Mit einem solchen Opel Insignia Taxi hatte der Unternehmer ein seinem Taxi vergleichbares Modell angemietet. (Foto: Opel)
Mit einem solchen Opel Insignia Taxi hatte der Unternehmer ein seinem Taxi vergleichbares Modell angemietet. (Foto: Opel)
Dietmar Fund

Ein selbst fahrender Taxiunternehmer, der nur ein Fahrzeug hat, darf nach einem fremdverschuldeten Unfall zu Lasten der gegnerischen Versicherung auch über mehrere Wochen ein Ersatztaxi anmieten, wenn die Ersatzteilbeschaffung für die Reparatur so lange dauert. Dies gilt auch, wenn der durchschnittliche Tagesumsatz deutlich niedriger ist als die täglichen Kosten des Ersatztaxis. Er muss sich nur fünf Prozent an ersparten Aufwendungen auf die Kosten des Mietfahrzeugs anrechnen lassen. Außerdem steht ihm ein Verdienstausfall zu. Dieses für die Taxi-Branche sehr erfreuliche Urteil hat das Landgericht Lübeck in einem Fall mit dem Aktenzeichen 17 O 345/19 getroffen, auf den die Kanzlei Harre & Koch Fahs aus Buchholz in der Nordheide hinweist. Sie hat das Urteil für einen Mandanten erstritten.

In dem verhandelten Fall hatte ein rückwärts ausparkender Autofahrer im März 2019 das Taxi an der hinteren rechten Seite getroffen und dabei das Hinterrad getroffen und die Achse beschädigt. Es war nicht mehr fahrbereit. Laut dem Gutachter hätte die Reparatur nur einen Tag dauern sollen, doch wegen Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung für drei Teile der Hinterachse zog sie sich so lange hin, dass der Taxiunternehmer vom 26. März bis zum 7. Juni 2019 ein Miettaxi in Anspruch nahm.

Das Gericht sah es als unstrittig an, dass den rückwärts Ausparkenden die alleinige Schuld traf. Ein Mitverschulden des Taxifahrers sei nicht ersichtlich gewesen. Die Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung seien dem Unternehmer nicht zuzurechnen. „Auf das Verhältnis des voraussichtlichen Verdienstausfalles zu den Kosten der Anmietung kommt es aber nicht entscheidend an“, schreibt das Landgericht. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt lediglich ein Taxi in Betrieb gehabt. Ohne Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hätte er seinen Betrieb stilllegen müssen. Daher sei es keine „unvertretbare kaufmännische Entscheidung“ gewesen, für eine überschaubare, einige Wochen dauernde Reparaturzeit ein Ersatztaxi anzumieten, auch wenn der Kostenaufwand ganz erheblich über dem durch seinen Einsatz zu erwartenden Gewinn hinausgehe.

„Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen geht ein Teil der Rechtsprechung von 20 bis 30 Prozent ersparter Aufwendungen aus, aber mit diesem Urteil können Taxiunternehmer bei der Anmietung von Miettaxis einen Abzug von lediglich 4 Prozent begründen“, schreibt Notar und Rechtsanwalt Andrej Pletter. Die Kanzlei vertritt nach eigenen Angaben außer Privatpersonen, Autohäusern und Werkstätten seit vielen Jahren auch Taxiunternehmen.

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