Selbstbezichtigung schützt nicht vor Fahrtenbuch

Als Halter die Strafe eines anderen Fahrers auf sich zu nehmen, schützt nicht vor einer Fahrtenbuchauflage, wenn ein Blitzerfoto jemand anderen zeigt.

Eine Fahrtenbuchauflage kann immer dann verlangt werden, wenn der Halter die Zweifel an der Identität eines Fahrers nicht ausräumen konnte. (Foto: Dietmar Fund)
Eine Fahrtenbuchauflage kann immer dann verlangt werden, wenn der Halter die Zweifel an der Identität eines Fahrers nicht ausräumen konnte. (Foto: Dietmar Fund)
Thomas Grätz

In einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Mainz stand an, dass mit einem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer Ortschaft um 28 km/h überschritten wurde. Der Halter des Fahrzeugs schickte den Anhörungsbogen mit der Angabe zurück „Ich gebe die Zuwiderhandlung zu“. Der Abgleich des „Blitzer-Fotos“ mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfotos weckte aber bei der Bußgeldbehörde erhebliche Zweifel. Sie kam zu dem Schluss, dass der Halter bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeugs gewesen sein könne. In der Folge schrieb sie den Halter mit der Bitte um Benennung des Fahrers noch mehrfach an, allerdings erfolglos.

Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin eingestellt und die Behörde ordnete das Führen eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug für die Dauer von 12 Monaten mit Sofortvollzug an. Dagegen wandte sich der Halter im Eilverfahren mit der Begründung, er habe die Tatbegehung doch schriftlich eingeräumt, so dass ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das eine Fahrtenbuchauflage rechtfertige. Der Vermutung der Bußgeldstelle, dass sein Sohn hinter dem Steuer gesessen habe, sei gar nicht nachgegangen worden.

Diese Einlassung fanden die Richter nicht überzeugend: Einem Fahrzeughalter könne das Führen eines Fahrtenbuches aufgegeben werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich wäre. Die Bußgeldbehörde habe trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen den Fahrzeugführer bei dem Verkehrsverstoß nicht ermitteln können. Den Antragsteller treffe als Halter eines Kraftfahrzeugs rechtlich die Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken, dem sei er aber nicht ausreichend nachgekommen.

Angesichts des erheblichen Abweichens des Ausweisfotos des Halters von dem anlässlich des Verkehrsverstoß erstellten Lichtbild des Fahrzeugführers habe er mit der Selbstbezichtigung unrichtige Angaben gemacht, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung des Täters zu verhindern. Nur mit dem Fahrerfoto allein sei es der Behörde unter dem Gesichtspunkt eines sachgerechten, erfolgversprechenden Aufwands jedoch nicht möglich gewesen, den Täter zu ermitteln. Weiter „ins Blaue hinein“ zu ermitteln, sei ihr nicht zumutbar, heißt es in der Begründung zum Beschluss vom 2. Februar 2022, der das Aktenzeichen 3 L 68/22 trägt.

Die danach zulässige Fahrtenbuchauflage habe im Übrigen keine strafende, sondern eine präventive Funktion: Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften unter erleichterten Bedingungen möglich sind. tg

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