Innerorts muss man keine Rettungsgasse bilden

Wer innerorts einem Einsatzfahrzeug ausweichen möchte, muss äußerst vorsichtig sein. Eine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse gibt es dort nicht.

Auf der Autobahn ist die Bildung einer Rettungsgasse Pflicht, innerorts könnte sie kritisch werden. (Foto: Dietmar Fund)
Auf der Autobahn ist die Bildung einer Rettungsgasse Pflicht, innerorts könnte sie kritisch werden. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Nur auf Autobahnen und außerorts auf Straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen muss man eine Rettungsgasse bilden, in dem man zum Straßenrand hin ausweicht. Will man dagegen innerorts einem Einsatzfahrzeug Platz machen, muss man sehr umsichtig vorgehen. Sonst haftet man bei einer Kollision mit einem großen Haftungsanteil. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2022, die das Aktenzeichen 306 O 471/20 trägt.

Laut der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins ging es in dem verhandelten Fall um einen Autofahrer, der auf der linken von zwei Fahrspuren vor einer roten Ampel gestanden hatte. Als sich von hinten mit Blaulicht und Martinshorn ein Polizeifahrzeug näherte, wollte er nach links auf eine schraffierte Fläche ausweichen, um eine Rettungsgasse zu bilden. Er übersah, dass das Polizeifahrzeug die Kolonne schon über die schraffierte Fläche links zu überholen begonnen hatte. Es kam zu einer Kollision, an der nach Meinung des Autofahrers das überholende Polizeifahrzeug schuld gewesen sei. Weil dessen Fahrer falsch überholt habe, wollte er den Schaden ersetzt bekommen.

Das Landgericht hingegen sprach jedem eine Haftung von 40 Prozent am gegnerischen Schaden zu. Der Autofahrer habe durch seine Fehleinschätzung ein plötzliches Hindernis für das Polizeiauto geschaffen, während der Wagen der Polizei auch angesichts einer sichtbaren Verjüngung des schraffierten Streifens viel zu schnell gefahren sei. Er hätte sich im Zweifel nur mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung hineintasten müssen.

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