Geringe Tempoüberschreitung zwingend wahrnehmbar oder nicht?

Den Vorwurf eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes sah das OLG Zweibrücken im vorliegenden Fall nicht begründet und hob mit seinem Beschluss vom 11. Juli 2022 ein zuvor vom Amtsgericht Kaiserslautern gefälltes Urteil wieder auf.

Das Gericht befand, dass man in einer Autobahn-Baustelle nicht zwingend hört oder fühlt, ob man statt der erlaubten 60 km/h noch schneller als 80 km/h fährt. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Das Gericht befand, dass man in einer Autobahn-Baustelle nicht zwingend hört oder fühlt, ob man statt der erlaubten 60 km/h noch schneller als 80 km/h fährt. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Redaktion (allg.)
(erschienen bei busplaner von Martina Weyh)

Das OLG Zweibrücken verhandelte ein Urteil des Amtsgerichtes Kaiserslautern vom 16. Februar (Aktenzeichen 8 OWi 6070 Js 1450/22) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h, die mit einer Geldbuße von 140 Euro geahndet werden sollte. Dagegen legte der betroffene Autofahrer Rechtsbeschwerde ein.

Hintergrund

Der Autofahrer war Mitte August 2021 auf der Bundesautobahn 6 in Richtung Saarbrücken in einem Baustellenabschnitt statt der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h 82 km/h gefahren. Im Streckenverlauf vor der Messstelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch jeweils beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen zunächst auf 100 km/h, dann auf 80 km/h und zuletzt - etwa 150 bis 200 m vor der Messstelle, auf 60 km/h beschränkt. Zudem waren weitere Verkehrszeichen, die auf die Baustelle und eine Baustellenausfahrt hinwiesen, aufgestellt.

Das Amtsgericht sah es als erwiesen, dass dem Betroffenen die Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst gewesen sei und er diese billigend in Kauf genommen habe. Nach Meinung des Gerichts habe der Betroffene diese zudem auch aufgrund der sensorischen Eindrücke, des Motorengeräuschs, der Fahrzeugvibration und der Schnelligkeit der Änderung der Umgebung erkennen können.

Neubewertung des OLG Zweibrücken

Mit diesen Ausführungen habe das Amtsgericht ein vorsätzliches Verhalten nicht hinreichend belegt – zu dieser Einschätzung kommt hingegen das Oberlandesgericht Zweibrücken und entschied zu Gunsten des Betroffenen.

„Geht es um eine im absoluten Maß vergleichsweise niedrige Geschwindigkeitsüberschreitung - hier von 22 km/h - ist nicht ohne Weiteres und stets anzunehmen, der Fahrer habe die Übertretung anhand der äußeren Kriterien (Motorengeräusche, sonstige Fahrgeräusche, Fahrzeugvibration und Schnelligkeit der Änderung in der Umgebung) zwanglos erkannt“, heißt es wörtlich im Beschluss des Oberlandesgerichtes Zweibrücken mit dem Aktenzeichen 1 OWi 2 SsBs 39/22.

Die sensorisch wahrnehmbaren Merkmale eines zu schnellen Fahrens fielen umso geringer aus, je geringer der Abstand zwischen zugelassener und tatsächlicher Geschwindigkeit ausfalle. So sei eine Differenz zwischen erlaubter 100 km/h und tatsächlich gefahrener 140 km/h für den Fahrer weit deutlicher erkennbar, als eine Differenz zwischen 60 km/h und 82 km/h, obwohl das relative Maß der Überschreitung jeweils gleich sei, befanden die Richter.

Dies gelte erst recht innerhalb einer Baustelle, bei der aufgrund von Fahrbahnunebenheiten auch bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit regelmäßig mit höheren Fahrgeräuschen zu rechnen sei.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 16.02.2022 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

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