Bei Schulkindern ist höchste Vorsicht geboten

Wer innerorts nur wenige km/h zu schnell fährt und ein Kind erfasst, muss mit hohen Folgekosten rechnen.

Nicht nur in der Nähe von Kindergärten und Schulen sollten auch Fahrer und Fahrerinnen von Taxis und Mietwagen höchst wachsam und nicht schneller als erlaubt fahren. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Nicht nur in der Nähe von Kindergärten und Schulen sollten auch Fahrer und Fahrerinnen von Taxis und Mietwagen höchst wachsam und nicht schneller als erlaubt fahren. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Laut Paragraf 828 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können Kinder erst ab zehn Jahren für Unfälle im Straßenverkehr verantwortlich sein. Dennoch kann man auch etwas ältere Kinder unter Umständen nicht für einen Unfall verantwortlich machen, selbst wenn sie sich selbst falsch verhalten haben. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 2021 mit dem Aktenzeichen 14 U 129/20.

In dem verhandelten Fall hatte ein damals elfjähriges Mädchen im Dezember 2012 als letztes von vier Kindern um 8 Uhr morgens noch bei Dunkelheit in der Nähe ihrer Schule eine Straße überquert und war dabei von einem Auto erfasst worden, dessen Fahrer mit mindestens 55 km/h statt der erlaubten 50 km/h unterwegs war. Weil das Mädchen schwere Verletzungen und Dauerschäden davontrug, die für spätere Schwangerschaften ein hohes Risiko mit sich bringen, sollten der Fahrer, der Halterin und die Haftpflichtversicherung des Unfallfahrzeugs ein Schmerzensgeld bezahlen und dazu verpflichtet werden, für künftige unfallbedingte Schäden aufzukommen. Das Landgericht Verden als erste Instanz sprach der Klägerin aber ein Mitverschulden zu und minderte ihre Ansprüche um 25 Prozent.

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle indessen gab der Klägerin in vollem Umfang Recht und sprach ihr zudem noch ein Schmerzensgeld von 35.000 Euro zu, das über den Vorstellungen der Klägerin lag. Das Gericht begründete dieses Urteil damit, dass der Fahrer sein Fahrverhalten sofort hätte erkennen müssen, nachdem er die Kinder wahrgenommen habe, von denen eines eine gelb reflektierende Jacke getragen habe. Wäre er nur die erlaubten 50 km/h gefahren, wäre der Unfall gar nicht passiert.

Zwar habe das verunfallte Mädchen „den vorfahrtsberechtigten Straßenverkehr nicht ausreichend beachtet“, doch sei es mit der Einschätzung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei Dunkelheit überfordert gewesen und habe reflexhaft die falsche Entscheidung getroffen, der Gruppe hinterherzulaufen. Der Fahrer des Kraftfahrzeugs hätte nicht darauf verlassen dürfen, dass sich das Kind richtig verhalten werde.

Laut dem Pressesprecher des OLG Celle ist es in solchen Fällen teilweise so, dass sich die Versicherung nicht grundsätzlich querstellt und man deshalb erst einmal die Entwicklung abwartet, bevor eine gerichtliche Klärung angestrebt wird. Es werde dann in der Regel ein Verjährungsverzicht vereinbart, um den zeitlichen Druck aus dem Verfahren zu nehmen.

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