Auf der Autobahn hat der gestaute Verkehr Vorrang

Das Oberlandesgericht Celle hat einem Autofahrer, der im Stau auf eine Autobahn auffahren wollte, nach einer Kollision drei Viertel des Schadens zugerechnet.

Beim Einfädeln auf die Autobahn gilt auch bei einem Stau das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. (Foto: Dietmar Fund)
Beim Einfädeln auf die Autobahn gilt auch bei einem Stau das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Auf der Autobahn fahrende Fahrzeuge haben immer Vorrang, und zwar auch, wenn sie gerade im Stau stehen. Wer sich von der Einfädelspur aus zwischen sie drängelt und damit eine Kollision verursacht, muss einen Großteil des Schadens selbst tragen. Dieses Urteil fällte das Oberlandesgericht (OLG) Celle am 23. August 2021 in einem Fall, der das Aktenzeichen 14 U 186/20 trägt. Auf ihn weist der Newsletter der Plattform anwalt.de hin.

In dem verhandelten Fall ging es um den Fahrer eines Ferrari, der angesichts des auf der rechten Fahrspur stehenden Verkehrs vor einem Lastwagen von der Beschleunigungsspur nach links einscherte. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem Lkw. Daraufhin verlangte der Fahrer des teuren Sportwagens den Ersatz des vollen Schadens an seinem Fahrzeug. Nach dem Urteil des Landgerichts Lüneburg sollte der Lkw-Fahrer drei Viertel der Kosten tragen. Dieses Urteil hob das OLG auf.

Das Gericht sah die Hauptschuld bei dem Ferrari-Fahrer. Er habe gegen den Paragrafen 18 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen, gemäß dem auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen die Verkehrsteilnehmer auf den durchgehenden Fahrbahnen Vorrang hätten. Dieser Grundsatz gelte mangels anderer Regelungen auch bei einem Stau. Außerdem hätte der Fahrer laut dem Paragrafen 10 der StVO beim Einfädeln die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen müssen. Er sah aber „ohne vorherige Aufnahme eines Blickkontakts“ und „trotz erkennbarem Risikos“ auf die Fahrbahn eingefahren.

Dem Lkw-Fahrer ordnete das OLG aufgrund der Größe seines Lkw und der damit verbundenen Sichtbeschränkung eine erhöhte Betriebsgefahr und dadurch 25 Prozent des Gesamtschadens zu.

Die Plattform weist darauf hin, dass das OLG Hamm 2018 in einem ähnlichen Fall mit dem Aktenzeichen 4 RBs 117/18 anders entschieden hatte. Sie hatten damals geurteilt, dass zur Anwendung des Paragrafen 18 StVO „ein Minimum an Bewegung“ notwendig sei, da bei vollständig ruhendem Verkehr eine Lücke sinnvoll zum Auffahren genutzt werden könnte. „Diese Rechtsprechung scheint mit dem aktuellen Urteil überholt“, schreiben die Verkehrsrechtsanwälte in ihrem Newsletter.

Logobanner Liste (Views)