Wenn ein Autofahrer eine zur Absenkung der gefahrenen Geschwindigkeit absichtlich eingebaute Bodenschwelle zu schnell überfährt, ist ein dadurch entstehender Schaden am eigenen Fahrzeug durch die Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt. Ein solches Ereignis zählt nämlich nicht als Unfallschaden, sondern als nicht abgedeckter Betriebsschaden. So urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart am 30. Juli 2020 in einem Fall, der das Aktenzeichen 7 U 57/20 trägt.
Das Oberlandesgericht bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Ravensburg. Gegen dessen Entscheidung hatte ein Autofahrer Berufung eingelegt, der auf Island mit einem Leihwagen mit 30 bis 40 km/h eine quer zur Fahrbahn angelegte Schwelle überfahren hatte, woraufhin das Fahrzeug einen Totalschaden erlitt. Zulässig waren dort sogar 50 km/h. Der Autofahrer hatte angegeben, er habe die Schwelle wegen der Dunkelheit und wegen der schneebedeckten Fahrbahn nicht gesehen.
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