Anfahrender Bus hat nur mit gesetztem Blinker Vorrang

Der Busfahrer muss beweisen können, dass er den Blinker gesetzt hatte. So hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Bushaltestellen wie diese verwaiste hier können sowohl für den Busfahrer als auch für langsam am Bus vorbeifahrende Autofahrer tückisch sein. (Foto: Dietmar Fund)
Bushaltestellen wie diese verwaiste hier können sowohl für den Busfahrer als auch für langsam am Bus vorbeifahrende Autofahrer tückisch sein. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Wenn sich ein Busfahrer an einer Haltestelle in den Verkehr einfädeln möchte, hat er zwar grundsätzlich Vorfahrt. Er muss sich aber vorher vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht wegen ihm stark bremsen müssen. Wenn er das versäumt, haftet bei einer Kollision zum größten Teil das Busunternehmen. So entschied das Oberlandesgericht Celle am 10. November 2021 in einem Fall mit dem Aktenzeichen 14 U 96/21, auf den die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein hinweisen.

In der Verhandlung ging es um einen Busfahrer, der in dem Moment auf die Fahrbahn gefahren war, als ein Pkw die Haltestelle passierte. Noch während des Anfahrvorgangs kam es zu einem Unfall mit einem Sachschaden von 10.000 Euro. Der Busfahrer behauptete, er habe den Blinker gesetzt, konnte das aber nicht beweisen. Ein Gutachten wies nach, dass der Pkw nur mit 30 km/h an der Haltestelle vorbeigefahren war.

Das Gericht entschied deshalb, dass der Busbetrieb zu drei Vierteln haften müsse. Wegen der Betriebsgefahr seines Pkw musste der Pkw-Fahrer ein Viertel des Schadens tragen.

Die Verkehrsrechts-Anwälte weisen aber darauf hin, dass das Kammergericht in zwei ähnlichen Fällen gegenteilig entschieden hat. Es war zu dem Schluss gekommen, dass Pkw-Fahrer nachweisen müssten, dass der Busfahrer nicht rechtzeitig geblinkt habe.

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