Alkoholtest muss Formalien einhalten

Wenn vor einem Alkoholtest keine zehnminütige Kontrollzeit eingehalten wurde, kann ein Autofahrer ein knappes Ergebnis anfechten.

Ein Lutschbonbon wie Fisherman´s Friend vor einer Atemalkoholkontrolle kann bei knapp überschrittenen Messwerten das Zünglein an der Waage sein. (Foto: Wikipedia)
Ein Lutschbonbon wie Fisherman´s Friend vor einer Atemalkoholkontrolle kann bei knapp überschrittenen Messwerten das Zünglein an der Waage sein. (Foto: Wikipedia)
Dietmar Fund

Vor einer Atemalkoholkontrolle muss eine zehnminütige Kontrollzeit eingehalten werden, in der eine Autofahrerin oder ein Autofahrer keinerlei Substanz zu sich nehmen darf, um eine Verfälschung der Messwerte auszuschließen. Wird diese Kontrollzeit nicht eingehalten, führt das zwar nicht automatisch dazu, dass das Messergebnis nicht verwertet werden kann. Wenn das Messergebnis aber nur geringfügig über dem Grenzwert von 0,25 mg/l liegt, darf der Messwert nur bei Einhaltung der Kontrollzeit verwertet werden. Eines Gutachtens bedarf es in einem solchen Fall nicht. Diesen Beschluss traf das Oberlandesgericht (OLG) Dresden am 28. April 2021 in einem Fall, der das Aktenzeichen OLG 22 Ss 672/20 (B) trägt. Auf ihn hat der Rechtsanwalt Philipp Burchert von der Dresdner Kanzlei Kucklick im Newsletter der Plattform anwalt.de hingewiesen.

In dem verhandelten Fall war bei einem Autofahrer eine Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l ermittelt worden. Für diese Ordnungswidrigkeit wären normalerweise bei einem ersten Verstoß 500 Euro Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot fällig gewesen. Dagegen klagte der Betroffene. Er verteidigte sich damit, dass er unmittelbar vor dem Atemalkoholtest ein Lutschbonbon der Marke Fisherman´s Friend gelutscht und es zu Beginn der Messung heruntergeschluckt habe.

Die Frage, ob das zu einer Verfälschung der Ergebnisse geführt haben könnte, konnte der Bußgeldrichter nicht beantworten. Es holte daher ein Sachverständigen-Gutachten ein. Es kam zu dem Ergebnis, dass das Lutschbonbon keinen Einfluss auf das Messergebnis gehabt haben könne. Daraufhin wurde der Autofahrer in der Erstinstanz verurteilt. Das OLG hob diese Entscheidung wegen der nicht beachteten Kontrollzeit auf.

Für Fahrer und Fahrerinnen von Taxis, Mietwagen oder Bussen könnte diese Entscheidung in Fällen mit nur knapp überschrittenem Grenzwert wichtig sein, weil ein Fahrverbot ihnen beruflich ziemliche Schwierigkeiten machen würde.

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