Taxi-Nachtfahrer: Bei Lkw-Unfall Namen merken

Wer nachts auf der Autobahn mit einem unachtsam die Spur wechselnden Lkw kollidiert, hat gute Karten, auch wenn er dessen Kennzeichen nicht notieren kann.

Auffällige Firmenaufschriften und Abbildungen auf Lkw erleichtern es, einen unfallflüchtigen Lkw-Fahrer ausfindig zu machen. (Symbolfoto: Daimler AG)
Auffällige Firmenaufschriften und Abbildungen auf Lkw erleichtern es, einen unfallflüchtigen Lkw-Fahrer ausfindig zu machen. (Symbolfoto: Daimler AG)
Dietmar Fund

Wenn der Fahrer eines Taxis oder Mietwagens auf der Autobahn verunglückt, weil ein Lkw-Fahrer unachtsam die Spur gewechselt hat, und den Lkw danach gut beschreiben kann, hat gute Chancen auf Schadenersatz auch dann, wenn er das Kennzeichen nicht notieren konnte. Diesen Schluss kann man aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 31. März 2020 ziehen. Es trägt das Aktenzeichen 13 U 226/15.

In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer frühmorgens mit 170 bis 180 km/h auf dem Mittelstreifen einer Autobahn gefahren. Aufgrund des offenbar plötzlichen Spurwechsels des Lkw auf seine Spur zog er auf den linken Fahrstreifen und verlor dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug. Der Autofahrer wurde lebensgefährlich verletzt und ist seit dem Unfall pflegebedürftig. Der Lkw-Fahrer hatte elf Minuten lang auf dem Seitenstreifen angehalten und war dann weitergefahren, ohne Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen.

Der verunglückte Pkw-Fahrer konnte nach dem Unfall noch Angaben zum Firmennamen und zur Webadresse auf dem Lkw machen. Außerdem war der Unfall von einer Verkehrsbeeinflussungsanlage gefilmt worden, doch auf deren Aufzeichnungen war das Kennzeichen nicht erkennbar. Vom Betreiber des Lkw wollte der Pkw-Fahrer 50 Prozent seines Schadens ersetzt haben. Das beklagte Transportunternehmen gab zwar an, am fraglichen Tag seien drei seiner Lkw-Gespanne dort unterwegs gewesen, doch wollte keiner der drei Fahrer am Unfall beteiligt gewesen sein.

Im Gegensatz zur Vorinstanz war das OLG Frankfurt der Meinung, dass der Kläger „hinreichende Anhaltspunkte“ vorgetragen haben, die „mit gewisser Wahrscheinlichkeit“ eine Haltereigenschaft des beklagten Unternehmens nahelegten. Aus der Videoaufzeichnung sei die Firmenaufschrift zu erkennen gewesen und auch die Heckgestaltung habe der bei ihr üblichen entsprochen. Das habe eine „sekundäre Darlegungslast“ der Beklagten ausgelöst. Eine Beteiligung der eigenen Fahrer zu bestreiten, genüge nicht. Das Unternehmen habe weder seine Fahrzeugtypen beschrieben noch Fotos seiner Fahrzeuge oder Fahrtenschreiber-Daten vorgelegt. Anhand der Mautdaten und der Daten aus dem Satellitensystem ihrer Lkw-Marke hätte sie rekonstruieren können, welcher ihrer Lkw zum Unfallzeitpunkt die Unfallstelle befahren habe.

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Das Gericht lässt eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu.

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